Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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tivkindern auf der Suche nach ihren Wurzeln als auch leiblichen Eltern auf der Suche nach Informationen über die zur Adoption freigegebenen Kinder beratende Unterstützung ermöglichen soll.
Dquinquies. Art. 268e
Suchdienste
1 Ist ein Kontakt zu einer gesuchten Person nicht ohne Weiteres möglich, beauftragt die kantonale Auskunftsstelle einen spezialisierten Dienst mit der Suche, wenn die gesuchstellende Person dies wünscht.
2 Der beauftragte Suchdienst untersteht im Rahmen des Auftrages der Schweigepflicht.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der Suche, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Zustimmung zur Adoption durch einen leiblichen Elternteil, der sein Kind sucht, nicht vorlag oder dessen Zustimmung unter dem Druck einer Behörde erfolgte.
4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften und regelt die Kostentragung.
Absatz 1: Mit der neuen Bestimmung von Artikel 268b Absatz 2, wonach die leiblichen Eltern nur dann identifizierende Informationen über das volljährige Kind erhalten, wenn dieses vorgängig zugestimmt hat, besteht die Gefahr, dass das Gesuch abschlägig beantwortet wird, wenn das gesuchte Kind nicht ohne weiteres kontaktiert werden kann. Anders als das adoptierte Kind haben leibliche Eltern keinen absoluten Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen. Daher sieht Absatz 1 vor, dass die kantonale Auskunftsstelle in solchen Fällen einen spezialisierten Suchdienst mit der Suche beauftragen kann, wenn die gesuchstellende Person dies wünscht. Bereits heute gibt es verschiedene derartige Suchdienste, die sich meist unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt dafür einsetzen, dass ein Kontakt zwischen suchender und gesuchter Person hergestellt werden kann. Beispielhaft zu nennen wären hier der Personensuchdienst des Roten Kreuzes und der Heilsarmee, die Herkunftssuche der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes und der Schweizerischen Fachstelle für Adoption sowie die Nachforschungen nach vermissten Personen durch das fedpol.
Absatz 2: Um das Adoptionsgeheimnis, das gegenüber Drittpersonen nach wie vor gilt, sicherzustellen, müssen die beauftragten Suchdienste einer Schweigepflicht unterstellt werden. Für die Suche von adoptierten Kindern bzw. leiblichen Eltern sollen die beauftragten Suchdienste dafür die Möglichkeit erhalten, beim Bundesamt für Migration oder beim zuständigen Zivilstandsamt ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen, um Auskunft über diejenigen Personendaten zu erhalten, die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendig sind.
Absatz 3: Absatz 3 hat vor allem diejenigen Personen im Blickfeld, die Anlass für die Motion Fehr144 gegeben haben. Es geht somit in erster Linie um Frauen, die bis 1982 aufgrund einer vorehelichen Schwangerschaft administrativ versorgt wurden und ihre Kinder wegen des Aufenthalts in einer Anstalt zur Adoption freigeben
144 09.4107 «Adoptionsgeheimnis».