Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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sind dem Abkommen mit Ausnahme der USA, von Somalia und Süd-Sudan alle Länder beigetreten. Für die Schweiz trat das Übereinkommen am 26. März 1997 in Kraft.
Auf globaler Ebene werden damit erstmals verschiedene Voraussetzungen für eine Adoption festgelegt. Gemäss dem Ingress von Artikel 21 UN-KRK sind die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen, dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass dem Kindeswohl bei der Adoption «höchste Bedeutung» zugemessen wird.
Die UN-KRK hält in Artikel 7 ausserdem fest, dass das Kind soweit möglich das Recht hat, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Das Bundesgericht hat im Jahr 2002 festgehalten, dass diese Bestimmung direkt anwendbar ist36.
1.7.4 Europäische Menschenrechtskonvention37
Adoptionsvoraussetzungen
Von zentraler Bedeutung für das Adoptionsrecht ist die Europäische Menschenrechtskonvention. Für die Adoption im Zentrum steht dabei Artikel 8 der EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens), zu dem in jüngerer Zeit verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit direktem Bezug zum Adoptionsrecht ergangen sind38. Als wichtigen Grundsatz hat der EGMR festgehalten, dass «l’adoption consiste à donner une famille à un enfant et non un enfant à une famille»39. Der EGMR hat ausserdem wiederholt hervorgehoben, dass die EMRK kein Recht auf Adoption beinhaltet. Wenn ein Staat die Adoption vorsieht, hat er sich allerdings an das Diskriminierungsverbot zu halten40.
Der EGMR hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Entscheiden gefällt, denen für das Adoptionsrecht richtungsweisende Bedeutung zukommt:
Am 13. Dezember 2007 hatte der EGMR im Fall Emonet und andere gegen die
Schweiz41über eine Beschwerde gegen ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zu entscheiden. Dabei ging es um eine Frau, die eine Tochter aus erster geschiedener Ehe hatte. In der Folge lebte sie gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Haushalt mit Herrn Emonet. Die Tochter wurde aufgrund einer schweren Krankheit querschnittsgelähmt und musste von ihrer Mutter sowie von Herrn Emonet gepflegt werden. Im März 2001 bewilligte das Genfer Kantonalgericht den Antrag von Herrn Emonet, die Tochter seiner Partnerin zu adoptieren. Nachdem die Adoption bewilligt worden war, wurde die leibliche Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kindesverhältnis zu ihrer Tochter als Folge der Einzeladoption gestützt auf Artikel 267 ZGB erloschen sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen.
Der EGMR hielt fest, dass die durch die Adoption grundsätzlich resultierende Auflösung des Kindesverhältnisses zu den bisherigen Eltern für diesen besonderen Fall – der Adoption einer minderjährigen Person, die mit den beiden an-
36 BGE 128 I 63, 71
37 SR 0.101
38 Vgl. zur Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf das Kindschaftsrecht ausführlich Meier, 255 ff.
39 Pini und andere gegen Rumänien (Beschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01), § 156.
40 Emonet und andere gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39051/03), § 66; E.B. gegen Frankreich (Beschwerde Nr. 43546/02), § 42; zum Ganzen Meier, 274 ff.
41 Beschwerde Nr. 39051/03.