Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/49: Änderung der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) · 14 Seiten
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Auswertung der Anhörung zur Revision Jodtablettenverordnung
Die Unterzeichnenden halten an der vollumfänglichen Kostenfolge an Beschaffung und Verteilung in einer 100 km-Zone fest, solange keine nachvollziehbare Grundlage für ein anderes Vorgehen erarbeitet ist.
Kritik am Vorgehen: Der neue Vorschlag ist wissenschaftlich nicht begründet und erinnert an einen politischen Kompromiss unter gütiger Mithilfe eines sich unabhängig rühmenden Sicherheitsinspektorats.
Einige Kantone stellen den Antrag, einzelne Gemeinden noch zusätzlich in den Umkreis der Kernkraftwerke aufzunehmen resp. einzelne Gemeinden zu streichen. Diese Änderungswünsche betreffen nur die Randregionen (50 km Umkreis) und ermöglichen den Kantonen jeweils, ein einheitliches Jodtabletten-Verteilkonzept zu etablieren, resp. eine einheitliche Kommunikation und Handhabung der Tabletten.
4.4 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 2 Beschaffung und Versand
KAV: Die neu eingefügte Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 2 ist nicht nachvollziehbar.
Bei den Jod-Tabletten handelt es sich um ein normal in der CH zugelassenes und erhältliches Arzneimittel, das heute ohne Rezept in jeder Apotheke erhältlich ist und zukünftig auch in jeder Drogerie. Ebenso ist der Nachbezug über Apotheken und Drogerien möglich, für Personen, die die Tabletten verloren haben oder sich selber einen Notvorrat anlegen wollen.
Art. 4 Verteilung und Abgabe im Ereignisfall in der Zone 3
GE, JU: Für die Planung der Abgabe der Jodtabletten im Ereignisfall ist es notwendig, eine Zeitangabe zu definieren.
SZ: Ein zu grosszügiger Umgang mit der Frist für die Verteilung der Jodtabletten kann kontraproduktiv wirken.
Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung
JU: Gemäss Absatz 7 sollen die Kantone eine genügende Reserve von Tabletten lagern, damit Neuzuzüger und kurzzeitig einquartierte Truppen versorgt werden können. Wie soll mit Touristen und Grenzgängern umgegangen werden?
Art. 12 Information
GE, JU: anstelle Bewilligungsinhaber soll wieder die Armeeapotheke aufgeführt werden.
Art. 13 Finanzierung
BE: Die vorgeschlagene Kostentragung ausserhalb der 50km-Zone wird mit Verweis auf die Stellungnahme der Regierungsrates von 28. August 2013 nach wie vor entschieden abgelehnt.
Es ist erwiesen, dass ohne Kernkraftwerke keine Jodtabletten verteilt werden müssten und die Betreiber der Kernkraftwerke somit als Verursacher der Verteilung anzusehen sind.