Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/49: Änderung der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) · 14 Seiten
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Auswertung der Anhörung zur Revision Jodtablettenverordnung
Eine Verteilung innert 24 h ist möglich TI.
Dagegen ausgesprochen haben sich die folgenden Kantone und Stellen:
BE: Die vorgeschlagenen Änderungen der Verteilung von Jodtabletten in Zone 3 sind grundsätzlich abzulehnen. Die notwendigen Grundlagen für eine solche Änderung müssen zuerst durch das ENSI und die entsprechende IDA NOMEX Arbeitsgruppe erarbeitet werden.
TG: Die Teilrevsion ist abzulehen, es bestehen grundsätzliche Bedenken bezüglich unkontrollierten Lagerbedingungen von Jodtabletten in privaten Haushalten. Den Kantonen ist es zumutbar, die Jodtabletten in einem Ernstfall in der Zone 3 zeitgerecht zu verteilen.
VD, NE: Die Revision ist abzulehnen, die Arbeiten des ENSI und der IDA NOMEX Arbeitsgruppen sind zuerst abzuschliessen und die entsprechenden Vorgaben betreffend Radius und Zeitverhältnisse sind zu übernehmen.
Swissnuclear: Mit der Revision der Jodtablettenverordnung ist zuzuwarten, bis die Arbeiten der AG Referenzszenarien und Zoneneinteilungen abgeschlossen sind und deren Ergebnisse vorliegen. Eine Änderung der Verteilung in Zone 3, resp. Einführung einer 100 km Zone ist zu verzichten. Die Kosten für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten in der Zone 3 sind vollumfänglich durch den Bund zu tragen.
Bemerkungen zu Schnittstellen zu anderen Arbeitsgruppen IDA NOMEX
Diverse Stellen beantragen ein Abwarten, bis gemäss IDA NOMEX ein neues Referenzszenario und die entsprechenden Zonenradien definiert worden sind. Diese Resultate werden in eine neue Fassung der Notfallschutzverordnung einfliessen. ( AG, BE, FR, NE, SO, VD, KomABC, SwissNuclear)
3.3 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 4 Verteilung und Abgabe im Ereignisfall in der Zone 3
• Kantone BS, SG und GDK: Artikel 4 Absatz 3 Die Kantone regeln die zeitgerechte Verteilung an Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger. Eine Zeitvorgabe durch den Bund ist nicht notwendig.
• Kanton ZH: Nicht überzeugen kann, dass mit der vorgeschlagenen neuen Regelunganders als in den Zonen 1 und 2 - in gleicher Nähe zu einem Kernkraftwerk je nach Kanton unterschiedliche Vorbereitungsmassnahmen getroffen würden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und schafft Unsicherheit. Angesichts der wohl in allen bevölkerungsreichen Gebieten bestehenden Schwierigkeit, Jodtabletten zeitgerecht zu verteilen, ist zu fordern, dass innerhalb des 100-km-Bereichs der Zone 3 die vorsorgliche Abgabe wie in den Zonen 1 und 2 erfolgen muss.
• GL: Die Vorverteilung in der Zone 3 im 100 km-Umkreis darf nicht fleckenartig efolgen.
• BL, KomABC: Verbindliche Formulierung zu wählen: Kantone müssen vorverteilen, wenn nicht in der Lage innerhalb vorgegebener Zeit zu verteilen.