Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/49: Änderung der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) · 14 Seiten
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Auswertung der Anhörung zur Revision Jodtablettenverordnung
1 Ausgangslage
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG mit BRB vom 4.7.2012 beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe der Jodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen.
Jodtabletten dienen der Schilddrüsenprophylaxe bei einem schweren Kernkraftwerk-Unfall mit Austritt von Radioaktivität. Rechtzeitig eingenommen verhindern sie, dass sich über die Atemluft aufgenommenes radioaktives Jod in der Schilddrüse anreichert. Dabei gilt zu beachten, dass die Einnahme von Jodtabletten nie als primäre und alleinige Massnahme angeordnet werden kann, da sie nur Schutz vor Inhalation von radioaktivem Jod bietet. Diese Massnahme ist nur sinnvoll, wenn die Bevölkerung angehalten wird, sich nicht im Freien aufzuhalten.
Die Jodtabletten wurden im Jahre 2004 in den Zonen 1 und 2 (bis zu einem Umkreis von 20 km um die schweizerischen Kernkraftwerke) an alle Haushaltungen, Betriebe, Schulen, Verwaltungen und weitere öffentliche und private Einrichtungen abgegeben und haben eine Haltbarkeit von 10 Jahren.
In der Zone 3 (restliche Schweiz) wurden die Jodtabletten in den Kantonen dezentral verteilt und eingelagert. Die Kantone müssen in der Zone 3 in der Lage sein, die Tabletten innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung gemäss Artikel 10 an die Bevölkerung abzugeben. Eine Überprüfung der Verteilkonzepte durch Kantonsvertreter hat gezeigt, dass in vielen Kantonen die Jodtabletten in der Zone 3 nicht in der vorgegebenen Zeit verteilt werden können. Insbesondere gestaltet sich eine zeitgerechte Verteilung in den grösseren Agglomerationen ausserhalb der Zone 2 (20 km) schwierig.
2 Anhörungsentwürfe
2.1 Ausgangslage
Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Teilrevision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung; SR 814.52) wurden die Kantone und weitere interessierte Organisationen aufgefordert, Stellung zu nehmen.
2.2 Revision der Jodtabletten-Verordnung: Eröffnung des Anhörungsverfahrens
In der neuen Regelung sollen in den Gebieten der Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist, die Jodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, die Jodtabletten an die Bevölkerung abgegeben werden.
Die Kantone melden der Armeeapotheke innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung, ob sie die Verteilung der Jodtabletten in der geforderten Zeit erfüllen können.
Der Verteilzeitpunkt der Jodtabletten in Zone 3 wird dann mit allen Kantonen abgesprochen und koordiniert durchgeführt. Die Kantone sind zu eigenen Kosten für die Verteilung, den