Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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den Versicherungsverhältnisse und Haftpflichtfälle ausgeweitet, terminologisch angepasst ("medizinischer Bereich", Art. 35) und strafrechtlich abgesichert.
Buchstaben f-h: Weitere Missbräuche bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie Haftpflichtfällen. Die Verbote der Buchstaben f-h entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 39 und 40 geltendes GUMG). Sowohl bei Arbeitsverhältnissen als auch bei Versicherungsverhältnissen sollen die gesetzlich festgehaltenen Ausforschungs- und Offenlegungsverbote strafrechtlich abgesichert werden. Nur so können Personen, die sich um eine Stelle bewerben bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Personen, die eine Versicherung abschliessen möchten, effektiv vor genetischer Diskriminierung geschützt werden. Die betroffene Person hat ein erhebliches Interesse daran, Persönlichkeitsmerkmale nicht kennen oder offenbaren zu müssen, an deren Geheimhaltung ihr besonders gelegen ist. Ausser Betracht bleiben die Familienanamnese und die Untersuchung auf Phänotypebene. Letztere beschränkt sich auf die Beurteilung des äusseren Erscheinungsbilds der betroffenen Person und beruht allein auf optischer Wahrnehmung. Nicht erfasst wird auch die Untersuchung einer bestehenden Krankheit.
Art. 56 Vergehen/Übertretungen
Einzelne Übertretungen werden bei gewerbsmässiger Begehung als Vergehen eingestuft. Es handelt sich dabei gemäss Absatz 1 um folgende Tatbestände:
Buchstabe a: Missbräuchliche Weiterverwendung. In Anbetracht der Wichtigkeit der Einhaltung der Bestimmungen, die den Umgang mit Proben und genetischen Daten nach Abschluss der Durchführung genetischer Untersuchungen bzw. nach der Erstellung von DNA-Profilen regeln, qualifiziert die vorliegende Bestimmung entsprechende Verstösse als Übertretungstatbestand. So soll mit Busse bestraft werden, wer ohne Einwilligung unverschlüsselte und verschlüsselte Proben und Daten zu anderen Zwecken weiterverwendet oder eine Anonymisierung der Proben und Daten zwecks Weiterverwendung bei fehlender Information der betroffenen Person über ihr Widerspruchsrecht sowie ohne Berücksichtigung eines allfälligen Widerspruchs vornimmt (Art. 10). Eine gleiche Strafandrohung gilt bei Nichtbeachtung der Vorgabe, Proben und Daten ohne explizite Zustimmung zur Weiterverwendung nach spätestens zwei Jahren nach der Durchführung der "übrigen genetischen Untersuchungen" nach Art. 34 zu vernichten (Art. 35). Dieser Strafnorm kommt besonderes Gewicht deshalb zu, weil die Durchführung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs, die weder der Abklärung von besonders schützenswerten Eigenschaften im Sinne von Artikel 31 dienen noch als Erstellung eines DNA-Profils gelten, keiner verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Schliesslich soll das Verbot der Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten im DNA-Profil-Bereich strafbewehrt sein (Art. 47 Abs. 5).
Anzumerken ist, dass auch die fehlende Respektierung der vom Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011113 festgesetzten Regeln zur Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken mit der gleichen Strafandrohung abgesichert wird (Art. 63 Abs. 1 Bst. c und d Humanforschungsgesetz).
Buchstabe b: Missbräuchliche Abgabe von Tests zur Eigenanwendung. Dieser Buchstabe sichert Artikel 11 und Artikel 47 Absatz 6 strafrechtlich ab. Genetische
113 SR 810.30