Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Personen in Frage, insbesondere Angehörige der urteilsunfähigen Person und die schwangere Frau.

Buchstaben c und e: Durchführung ohne Bewilligung bzw. Anerkennung. Diese Bestimmungen übernehmen zunächst die Inhalte des geltenden Artikels 37. Buchstabe e stellt zudem klar, dass auch die Erstellung von DNA-Profilen ohne entsprechende Anerkennung des Laboratoriums strafbar ist.

Wer vorsätzlich eine genetische Untersuchung bei einer Drittperson durchführt, ohne die nach den Artikeln 25 und 33 erforderliche Bewilligung (genetische Untersuchungen) oder die nach Artikel 51 erforderliche Anerkennung (DNA-Profile) zu besitzen, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Eine Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 StGB ist nicht erforderlich.

Bewilligungspflichtig nach Artikel 25 Absatz 1 ist grundsätzlich nur die Durchführung von zytogenetischen und molekulargenetischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben b und c, die den medizinischen Bereich oder ausserhalb des medizinischen Bereichs besonders schützenswerte Eigenschaften der Persönlichkeit betreffen. Die Strafdrohung gilt aber auch, wenn der Bundesrat in einer Verordnung gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a weitere genetische Untersuchungen oder pränatale Risikoabklärungen einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Als Täter oder Täterin kommen bei einem Laboratorium nur natürliche Personen und nicht das Laboratorium selber in Frage. Belangt werden soll, wer in einem Laboratorium die Verantwortung für die Untersuchungen hat. Die Person, die das Laboratorium leitet, ist strafrechtlich nicht entlastet, soweit sie selbst handelt oder ihr sonst ein Schuldvorwurf zu machen ist, weil sie beispielsweise das Personal zu wenig sorgfältig ausgelesen oder instruiert hat.

Buchstabe d: Missbräuchliche Vermittlung oder Bewerbung von DNA-Profilen. Für DNA-Profile gelten nur einzelne der im ersten Kapitel genannten Grundsätze (vgl. Art. 2 Abs. 2). Artikel 12 zur Vermittlung und Werbung gehört nicht dazu, weshalb diese Aspekte bei DNA-Profilen separat geregelt sind (Art. 47 Abs. 7) und auch die Strafbestimmung anders formuliert werden muss. Ziel ist aber auch dort eine Handhabe gegen die Vermittlung von DNA-Profilen bzw. die Werbung dafür, wenn bei der Durchführung dieser Untersuchungen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Dazu gehören die Bestimmungen zum Datenschutz und zu den Tests zur Eigenanwendung sowie auf die Vermittlung bzw. Werbung anwendbare Bestimmungen des 5. Kapitels.

Art. 58 Zuständige Behörde und Verwaltungsstrafrecht

Artikel 58 entspricht Artikel 41 des geltenden Rechts. Im Interesse der Klarheit wird festgehalten, dass die Verfolgung und Beurteilung der im Entwurf sanktionierten Straftaten Sache der Kantone ist (Abs. 1). Durch Absatz 2 werden die Artikel 6, 7 und 15 VStrR auch für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für anwendbar erklärt.