Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung eines anderen Erlasses

Da es sich bei der Vorlage um eine Totalrevision handelt, wird das geltende GUMG aufgehoben.

Art. 60 Änderung eines anderen Erlasses

Im Zuge der Totalrevision werden drei Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003115 angepasst.

Art. 2 Abs. 1

Das GUMG und das DNA-Profil-Gesetz folgen in ihren geltenden Fassungen einer im Kern gleichlautenden Definition des DNA-Profils. Aus grundsätzlichen wie auch aus praktischen Überlegungen soll diese begriffliche Identität zwischen den beiden Gesetzen auch künftig gegeben sein. Es ist somit die vom Vorentwurf vorgenommene Neudefinition des DNA-Profils für das DNA-Profil-Gesetz zu übernehmen. Das bedeutet im Wesentlichen, dass in der Definition des DNA-Profils nach Artikel 2 Absatz 1 DNA-Profil-Gesetz wie bereits in Artikel 3 Buchstabe k des Vorentwurfs die Unterscheidung nach codierenden und nichtcodierenden DNA-Abschnitten (siehe hierzu oben, Ziff. 1.2.5, sowie die Erläuterungen zu Art. 3 Bst. k) überwunden ist. Inhaltlich unterscheidet sich die Begriffsdefinition im DNA-Profil-Gesetz, also im strafprozessualen Bereich, von jener im Vorentwurf einzig bezüglich des Zwecks der DNA-Analyse. Während im Geltungsbereich des GUMG auch die Klärung der Abstammung vorgenommen werden kann, beschränkt sich der Zweck der strafprozessualen Analyse auf die Identifizierung der betroffenen Person.

Art. 10 Abs. 3 und 4

Gemäss Artikel 10 wird das DNA-Profil-Informationssystem "ausschliesslich durch den Bund betrieben". Artikel 9a der DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) führt hierzu näher aus, dass dabei die Aufgabe des Abgleichs der DNA-Profile von der sog. Koordinationsstelle wahrgenommen wird. Es handelt sich dabei um eine spezielle Aufgabe, die von einem der bestehenden, anerkannten DNA-Analyselabors zusätzlich zu dessen Hauptauftrag ‒ die Erstellung von DNA-Profilen ‒ wahrgenommen wird; welches der Labors diese Aufgabe wahrnimmt, bestimmt das EJPD (Art. 9a Abs. 1). Das EJPD hat ab Beginn der Betriebsaufnahme des Informationssystems (1. Juli 2000) das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich beauftragt, die Aufgabe der Koordinationsstelle wahrzunehmen. Diese Aufgabenübertragung an das IRM Zürich besteht bis heute fort, und der Bundesrat sieht keinen Anlass, daran auf absehbare Zeit etwas zu ändern. Hingegen erachtet es der Bundesrat als geboten, dieser Aufgabenübertragung an die Koordinationsstelle neu eine formellgesetzliche Grundlage zu verleihen. Damit wird der Vorgabe von Artikel 178 Absatz 3 BV entsprochen, wonach Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Dritten, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, übertragen werden können, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

115 SR 363