Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Art. 54 Evaluation
Diese Bestimmung ist neu. Absatz 1 verpflichtet das BAG in Anlehnung an Artikel 170 der BV, die Wirksamkeit des Gesetzes zu überprüfen. Mit der Wirksamkeitsprüfung bzw. Evaluation soll wissenschaftlich ermittelt werden, ob und wie weit bestimmte Massnahmen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen und inwiefern die mit dem Gesetz angestrebten Ziele erreicht werden. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, dessen Wirkungen namentlich im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeit des Menschen, der Qualitätssicherung von genetischen Untersuchungen, aber auch auf die Rahmenbedingungen für die Durchführung von genetischen Untersuchungen in der Schweiz zu beurteilen. Zudem sollen Empfehlungen für eine Optimierung erteilt werden können.
Nach Abschluss der Evaluation erstattet das Eidgenössische Departement des Innern dem Bundesrat Bericht über die betreffenden Ergebnisse (Abs. 2), um die Koordination auf Ebene des Bundesrats sicherzustellen. Auf diese Weise kann der Bundesrat seinen Pflichten hinsichtlich Wirksamkeitsprüfung gegenüber der Legislative nachkommen, und allfällige Evaluationstätigkeiten der Legislativorgane erhalten eine materielle Grundlage.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 55 Vergehen
Als Vergehen werden folgende Handlungen geahndet:
Buchstabe a: Genetische Untersuchung ohne Zustimmung. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht eine Ausnahme vorsieht, darf eine genetische Untersuchung nach Artikel 5 nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder, wenn diese urteilsunfähig ist, ihres gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Bestimmung ist Ausdruck des informationellen Selbstbestimmungsrechts jeder Person. Buchstabe a entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 36 und sichert dieses Recht strafrechtlich ab. Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst, durchführt oder - und dies ist neu - in Auftrag gibt. Die Veranlassung zielt auf die Ärztinnen und Ärzte, die Durchführung auf die Laboratorien. Weil das Gesetz bestimmte genetische Untersuchungen aber auch zulässt, ohne dass sie durch eine Fachperson veranlasst werden (Kapitel 3 Abschnitt 3), sind neu auch jene Personen zu erfassen, welche eine solche Untersuchung ohne Zustimmung der betroffenen Person in Auftrag geben, namentlich bei einem Anbieter aus dem Internet.
Ebenso erfasst wird, wer ein DNA-Profil ohne Zustimmung der betroffenen Person erstellt oder in Auftrag gibt (z.B. heimliche Vaterschaftstests). Dabei betrifft das "Erstellen" die durchführenden Laboratorien, während das "in Auftrag geben" auf Privatpersonen abzielt, die beispielsweise über ausländische Internetanbieter heimlich ein DNA-Profil erstellen lassen wollen.
Der Straftatbestand ist etwa auch erfüllt, wenn bei einer an sich nach Artikel 37 zugelassenen präsymptomatischen genetischen Untersuchung zur Verhütung einer Berufskrankheit oder von Unfällen die Schranken von Artikel 38 nicht eingehalten werden. Die Untersuchung muss sich auf die bestimmte genetische Veranlagung