Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die Täterin oder der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt114.
Art. 57 Übertretungen
Als Übertretungen werden folgende Handlungen geahndet:
Buchstabe a: Missbräuchliche Vermittlung oder Bewerbung genetischer Untersuchungen. Die reine Vermittlung genetischer Untersuchungen und die Werbung dafür hat in den vergangen Jahren an Bedeutung gewonnen und wird in Artikel 12 speziell geregelt. Weder die Vermittlung noch die Werbung werden aber einer Bewilligungspflicht oder einer anderen behördlichen Form der Aufsicht unterworfen. Um zu gewährleisten, dass die wichtigsten Grundsätze und die Vorgaben zur Veranlassung genetischer Untersuchungen auch eingehalten werden, wenn die Vermittlung oder Werbung Untersuchungen betreffen, die ausserhalb des behördlich kontrollierten Rahmens stattfinden (insb. Untersuchungen nach Art. 31, aber auch Angebote zu Untersuchungen, die im Ausland durchgeführt werden), wird strafrechtlich geahndet, wenn die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Beispielsweise macht sich strafbar, wer genetische Untersuchungen vermittelt, mit denen an urteilsunfähigen Personen Eigenschaften abgeklärt werden, die nicht gesundheitsrelevant sind bzw. nicht den Vorgaben von Artikel 14 entsprechen. Ebenso strafbar ist die Werbung für genetische Untersuchungen im Ausland, wenn dort der Datenschutz nicht gewährleistet ist. In der Auflistung nach Buchstabe b werden (im Vergleich zu Artikel 12) die Artikel 4 und 5 aus folgenden Gründen nicht genannt: Das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 ist für eine Strafnorm zu wenig bestimmt, und das Zustimmungsgebot wird auch im Falle von Vermittlungen und Werbungen durch andere Strafnormen hinreichend erfasst (vgl. Art. 55 Bst. a und b sowie Art. 57 Bst. c).
Buchstabe b: Umgehung des Arztvorbehaltes bei bestimmten genetischen Untersuchungen. Bei urteilsunfähigen Personen dürfen genetische Untersuchungen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig sind (Art. 14). Die Veranlassung solcher Untersuchungen erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt (Art. 17 Abs. 2 und 32 Abs. 2). Auch die beiden Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 (Abklärung einer schweren Erbkrankheit oder einer entsprechenden Anlageträgerschaft in der Familie und Abklärung der Gewebekompatibilität für eine Zell- oder Gewebespende) betreffen den medizinischen Bereich. Ähnliches gilt bei pränatalen genetischen Untersuchungen: Dort dürfen nur Eigenschaften abgeklärt werden, welche die Gesundheit des Embryos oder des Föten direkt und wesentlich beeinträchtigen. Zulässig sind zudem die Abklärung der Blutgruppenmerkmale des ungeborenen Kindes sowie die Abklärung der Gewebekompatibilität für eine nach der Geburt geplante Blutstammzelltransplantation (Art. 15). All diese Untersuchungen betreffen den medizinischen Bereich und sind deshalb nur mit ärztlicher Veranlassung zulässig. Die Ärztin bzw. der Arzt ist Garant dafür, dass die genannten Untersuchungen nur mit den erlaubten Zielsetzungen durchgeführt werden. Buchstabe b stärkt den Schutz von Embryonen und Föten sowie von urteilsunfähigen Personen, indem es strafbar ist, pränatale Untersuchungen ohne ärztliche Veranlassung durchzuführen (beispielsweise durch Einsenden einer Speichelprobe einer urteilsunfähigen Person oder durch Einsenden einer Blutprobe der schwangeren Frau an eine Internetfirma). Als Täterin oder Täter kommen alle natürlichen
114 Vgl. BGE 119 IV 132.