Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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beschränken, die am Arbeitsplatz relevant ist. Nach weiteren genetischen Daten darf vorsätzlich nicht geforscht werden. Wird diesem Verbot zuwidergehandelt, so liegt die erforderliche Zustimmung für die genetische Untersuchung nicht vor, so dass die Täterin oder der Täter nach Artikel 55 Buchstabe a bestraft werden kann. Das Gleiche gilt, wenn bei der Erstellung eines DNA-Profils entgegen Artikel 47 Absatz 1 vorsätzlich Eigenschaften, die in den Kapiteln 2 und 3 geregelt sind, untersucht werden. Sollten Ergebnisse zu solchen Eigenschaften als Nebenbefunde auftreten, dürfen sie der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden.
Buchstabe b: Mitteilung des Resultats gegen den Willen der betroffenen Person. Bestraft wird neu auch, wer einer betroffenen Person ein Untersuchungsergebnis gegen deren Willen mitteilt. Auch das Recht auf Nichtwissen gehört zum informationellen Selbstbestimmungsrecht; seine Einhaltung soll neu strafrechtlich abgesichert werden.
Buchstabe c: Missbräuchliche Untersuchungen an urteilsunfähigen Personen. Nach dieser Vorgabe macht sich strafbar, wer bei einer urteilsunfähigen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder für den Schutz ihrer Gesundheit notwendig ist noch der Abklärung einer schweren Erbkrankheit oder entsprechenden Anlageträgerschaft in der Familie dient, die sich auf andere Weise nicht abklären lässt (Art. 14 Abs. 2 Bst. a), noch das Ziel hat abzuklären, ob sich die urteilsunfähige Person aufgrund ihrer Gewebemerkmale als Spenderin oder Spender von regenerierbaren Geweben oder Zellen eignet (Art. 14 Abs. 2 Bst. b). Als Täterin oder Täter kommen sowohl Ärztinnen oder Ärzte ("veranlasst") als auch Angehörige ("in Auftrag gibt") in Frage, d.h. die Strafnorm greift unabhängig davon, ob der Arztvorbehalt eingehalten wird.
Buchstabe d: Missbräuchliche pränatale Untersuchungen. Für missbräuchliche pränatale genetische Untersuchungen gilt eine analoge strafrechtliche Ahndung wie bei missbräuchlichen genetischen Untersuchungen an urteilsunfähigen Personen. Die Veranlassung und das in Auftrag geben von pränatalen genetischen Untersuchungen werden dann als missbräuchlich eingestuft und strafrechtlich verfolgt, wenn die Untersuchungen keine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- die Untersuchung betrifft Eigenschaften, die die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt und wesentlich beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a);
- die Untersuchung dient der Abklärung von Blutgruppenmerkmalen, um die Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Fötus abzuwenden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b);
- die Untersuchung dient der Abklärung, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Übertragung auf einen Elternteil oder ein Geschwister eignet (Art. 15 Abs. 1 Bst. c).
Buchstabe e: Verbotene Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen und Haftpflichtfällen. Gemäss vorliegender Totalrevision regelt das GUMG neu spezifisch auch genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs. Die Kenntnis solcher Eigenschaften ist aber für Arbeits- und Versicherungsverhältnisse sowie Haftpflichtfälle nicht relevant. Bisher war einzig für den Arbeitsbereich festgehalten und strafrechtlich abgesichert, dass genetische Untersuchungen nur zu Eigenschaften erlaubt sind, welche die Gesundheit betreffen (Art. 21 Bst. c und 39 Bst. a geltendes GUMG). Diese Vorgabe wird neu im Sinne eines Grundsatzes auf