Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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können, welche Voraussetzungen bei einzelnen Untersuchungen oder Gruppen von Untersuchungen für die Qualifikation der veranlassenden Person gelten sollen. Er kann dabei innerhalb der Kategorien detaillierte Anforderungen festhalten, aber auch für bestimmte Untersuchungen die Regelungen der anderen Kategorie für anwendbar erklären (Art. 17 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 4).

Die Durchführung genetischer Untersuchungen untersteht gemäss Artikel 25 und 33 in den meisten Fällen der Bewilligungspflicht. Wie schon nach bisherigem Recht (Art. 8 Abs. 3 geltendes GUMG) soll der Bundesrat auch in Zukunft weitere genetische Untersuchungen und pränatale Risikoabklärungen der Bewilligungspflicht unterstellen oder bestimmte Untersuchungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen können (Art. 25 Abs. 2). Ebenfalls wie bisher soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Details zu den Bewilligungsanforderungen und die Pflichten der Bewilligungsträgerinnen und -träger regeln (Art. 25 Abs. 4).

Wie bis anhin kann der Bundesrat für die Bewilligung von Reihenuntersuchungen neben den in Artikel 28 Absatz 2 festgehaltenen auch weitere Voraussetzungen vorsehen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht bei Reihenuntersuchungen regeln (Art. 28 Abs. 5).

In Analogie zur Regelung der Bewilligung von Laboratorien, welche genetische Untersuchungen durchführen, kann der Bundesrat (wie schon bisher) auch bei der Anerkennung von Laboratorien, welche DNA-Profile erstellen, die Details zum Bewilligungswesen regeln (Art. 51 Abs. 3).

5.5 Datenschutz

Mit Bezug auf die Bearbeitung genetischer Daten verweist der Vorentwurf in einer allgemeinen Datenschutzbestimmung (Artikel 9) wie bis anhin auf das Datenschutzrecht von Bund und Kantonen. Unter den Begriff der Datenbearbeitung fällt gemäss Artikel 3 Buchstabe e DSG, jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten“. Als „Personendaten“ oder „Daten“ gelten „alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen“. Das DSG regelt u.a. die Bearbeitung von Personendaten, generell sowie durch Dritte, deren (grenzüberschreitende) Bekanntgabe, das Auskunftsrecht und die Datensicherheit. Die Vorgaben zur Datensicherheit werden in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)122 konkretisiert. Hier werden im 4. Abschnitt technische und organisatorische Massnahmen vorgeschrieben, welche unter anderem die widerrechtliche Verwendung, das unbefugte Zugreifen sowie den Diebstahl von Daten verhindern sollen. So haben Inhaber von Datensammlungen diejenigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um z.B. eine Zugangs-, Benutzer- oder Zugriffskontrolle zu gewährleisten.

Genetische Daten werden vielfach als besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes DSG zu qualifizerien sein. Ihre Bearbeitung unterliegt demnach speziellen Schutzbestimmungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 9). Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören Daten über „die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder

122 SR 235.11