Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Schutz des Menschen gegen Missbräuche der Fortpflanzungsmedizin – womit auch pränatale Risikoabklärungen (Art. 3 Bst. i) erfasst sind – und der Gentechnologie, sowie Artikel 122 Absatz 1 BV betreffend das Zivilrecht. Die Erwähnung von Artikel 123 Absatz 1 BV betreffend das Strafrecht ist für den Erlass von Bestimmungen des Nebenstrafrechts nicht notwendig und kann gestrichen werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist an verschiedene international verankerte Vorgaben gebunden, die namentlich im Zusammenhang mit der Regelung genetischer Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen von Relevanz sind. So anerkennen etwa Artikel 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989117 über die Rechte des Kindes oder Artikel 25 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006118 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit für Kinder bzw. Menschen mit Behinderungen. Sowohl das geltende GUMG als auch der vorliegende Revisionsentwurf, und darin namentlich die in Artikel 14 genannten Einschränkungen des Rechts auf Gesundheit, liegen im zulässigen Rahmen der Vorgaben des verbindlichen Völkerrechts, wie in den Ausführungen zur Biomedizinkonvention (vgl. Ziff. 1.5.2.1) und in den Erläuterungen zu Artikel 14 dargelegt wird.
Zur Schnittstelle mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen119 ist zu bemerken, dass das geltende GUMG die einschlägigen Vorgaben bereits erfüllt. Dieses Abkommen umfasst heute 20 Produktbereiche, von denen im Geltungsbereich des GUMG namentlich die Medizinprodukte und die Gute Laborpraxis zu beachten sind. Die Revision des GUMG führt diesbezüglich nicht zu Änderungen, so dass auch das revidierte GUMG den Anforderungen des Abkommens entspricht. Im Bereich der Medizinprodukte ist eine neue Verordnung des Europäische Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika120 in Erarbeitung, welche auch Produkte für genetische Untersuchungen regelt. Die Arbeiten dazu sind aber noch zu wenig fortgeschritten, als dass die Gesetzesrevision bereits jetzt darauf Rücksicht nehmen könnte.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Aufgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die Vorlage beinhaltet weder Finanzhilfen noch Abgeltungen
117SR 0.107
118SR 0.109
119 SR 0.946.526.81
120 COM (2012) 541 final; vgl. http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?qid=1413788229362&uri=CELEX:52012PC0541 (6.11.2014).