Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990121 und sieht auch keine Finanzierungsbeschlüsse vor, womit die Ausgabenbremse nicht zur Anwendung kommt.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das Gesetz enthält verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, die den Bundesrat dazu ermächtigen, als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht zu erlassen. Diese Delegationen sind erforderlich, weil sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Zudem geht der wissenschaftliche Fortschritt im Bereich der genetischen Untersuchungen sehr rasch vor sich, was in einzelnen Regelungsbereichen kurzfristige Reaktionen auf Verordnungsebene notwendig machen kann. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert.

Inhaltlich betreffen die Delegationsnormen folgende Aspekte:

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 sind auf die Untersuchung von somatischen Eigenschaften des Erbguts (d.h. Eigenschaften, die erst nach der Embryonalphase erworben werden und nicht an Nachkommen weiter gegeben werden), nur vereinzelte Bestimmungen des Gesetzes anwendbar. Dies namentlich aus dem Grund, dass bei der Untersuchung somatischen Eigenschaften des Erbguts nur die untersuchte Person betroffen ist, nicht aber ihre Familienmitglieder. Im Vordergrund steht dabei die Charakterisierung von Krebserkrankungen. Anwendbar sind gemäss Vorlage insbesondere einzelne allgemeine Grundsätze des ersten Kapitels. Der Bundesrat soll aber auch weitere Bestimmungen für anwendbar erklären können, wenn dies zum Schutz urteilsunfähiger Personen, zu Zwecken der Qualitätssicherung oder zum Schutz der betroffenen Person in bestimmten Situationen notwendig werden sollte. Beispielsweise kann der Bundesrat die Durchführung solcher Untersuchungen der Bewilligungspflicht unterstellen.

Artikel 9 hält fest, dass die Bearbeitung genetischer Daten den Datenschutzbestimmungen von Bund und Kantonen untersteht. Sollte es zum Schutz vor Diskriminierung oder zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person notwendig sein, kann der Bundesrat namentlich betreffend die Aufbewahrung genetischer Daten, ihre Sicherung und den Zugang zu ihnen schweizweit geltende, spezielle Anforderungen vorsehen.

Das Gesetz hält in Artikel 13 als Grundsatz fest, dass genetische und pränatale Untersuchungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden müssen. Dieser Stand soll die Aktualität der vorliegenden Regelung unterstreichen. Anhaltspunkte dafür sind namentlich national und international anerkannte Leitlinien. Der Bundesrat soll bei Bedarf diese näher bezeichnen können.

Die Vorlage unterteilt die genetischen Untersuchungen hereditärer Aspekte in unterschiedliche Regelungskategorien. In Anbetracht des schnellen wissenschaftlichen Fortschritts in der Genetik soll die Abgrenzung zwischen den Untersuchungen im medizinischen Bereich und jenen ausserhalb dieses Bereichs eine gewisse Durchlässigkeit ermöglichen. Hier soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe näher bestimmen

121 SR 616.1