Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagene Regelung soll gewährleisten, dass die Risiken des Missbrauchs von genetischen Daten, insbesondere von urteilsunfähigen Personen, ausserhalb des medizinischen Bereichs minimiert werden. Damit soll die Rechtssicherheit und damit das Vertrauen in genetische Untersuchungen durch die erhöhten Anforderungen (Veranlassung, Bewilligungspflicht) gestärkt werden.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorschlag der PND und ihrer Verschärfung soll der Schutz des ungeborenen Lebens mit Blick auf die immer früher in der Schwangerschaft vorliegenden Untersuchungsresultate erhöht werden. Zugleich nähern sich die Anforderungen auch denen an, die für genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen gelten sollen.
Die Neuregelung gewährleistet zudem die Rechtssicherheit. Es bestehen somit keine Unklarheiten mehr sowohl seitens der Anbieter als auch seitens der Konsumentinnen und Konsumenten.
4 Verhältnisse zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2011-2015116 nicht angekündigt. Trotzdem wurde der Vorentwurf bereits in der laufenden Legislatur ausgearbeitet, zumal die Räte mit der Annahme der Motion 11.4037 vom 28. Oktober 2011 zur Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen dem Bundesrat den verbindlichen Auftrag dazu erteilt haben.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist Teil der gesundheitspolitischen Agenda des Bundesrats bis 2020 (Gesundheit 2020), insbesondere des Handlungsfelds 'Stärkung der Chancengleichheit und der Selbstverantwortung'. Durch die spezifische Regelung ausserhalb des medizinischen Bereichs (Veranlassung, Qualitätssicherung) und der Erweiterung der Strafbestimmungen werden die Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Person sowie der Schutz vor allfälligem Missbrauch erhöht.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
An den verfassungsrechtlichen Grundlagen für das GUMG hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs stützen sich auf Artikel 98 Absatz 3 BV betreffend die Privatversicherungen, Artikel 110 Absatz 1 BV betreffend den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Artikel 113 Absatz 1 BV betreffend die berufliche Vorsorge, Artikel 117 Absatz 1 BV betreffend die Kranken- und Unfallversicherung, Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f BV über den
116 BBl 2012 481 und 7155