Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

1.5.2 Verhältnis zum europäischen Recht

1.5.2.1 Europarat

Das Ministerkomitee des Europarats hat verschiedene Empfehlungen (Recommandations) auf dem Gebiet der Genetik verabschiedet33.

Am 4. April 1997 wurde in Oviedo (Spanien) die Biomedizinkonvention34 zur Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt. Sie ist am 1. Dezember 1999 in Kraft getreten. Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung am 20. März 2008 ist die Biomedizinkonvention für die Schweiz seit dem 1. November 2008 in Kraft.

Die Biomedizinkonvention ist ein Kernübereinkommen, das verbindliche Grundsätze für die ratifizierenden Staaten vorsieht. Es will mit Bezug auf die anerkannten Menschrechte einen Mindeststandard im Bereich der Biomedizin sichern. Hierzu enthält es die wichtigsten Grundsätze zur Biomedizin und konkretisiert die Grundrechte, die im Bereich der Humanmedizin zu berücksichtigen sind.

Das Übereinkommen enthält ein eigenes Kapitel über das menschliche Genom (Art. 11–14). Jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes ist ausnahmslos verboten. Präsymptomatische Untersuchungen dürfen nur zu medizinischen Zwecken und für medizinische wissenschaftliche Forschung und nur unter der Voraussetzung einer angemessenen genetischen Beratung vorgenommen werden. Mit der Einschränkung auf medizinische Zwecke und Forschung will das Übereinkommen namentlich verhindern, dass genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Versicherungsverhältnissen verlangt oder unrechtmässig verwendet werden. Im Rahmen von arbeitsrechtlichen Einstellungsuntersuchungen sind präsymptomatische Untersuchungen nach dem Übereinkommen selbst mit Zustimmung der betroffenen Person grundsätzlich unzulässig. Nicht ausgeschlossen sind solche Untersuchungen indes, wenn die Arbeitsbedingungen – ungeachtet des Vorrangs der Arbeitsplatzsicherheit – mit Rücksicht auf die genetische Veranlagung für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer schädlich sein könnten (sog. Arbeitsmedizin) oder wenn es um den Schutz von Drittpersonen oder der Umwelt geht (Einschränkung im Sinne von Artikel 26 des Übereinkommens). Versicherungseinrichtungen dürfen keinen präsymptomatischen Test als Voraussetzung für den Abschluss oder die Abänderung eines Versicherungsvertrags verlangen. Die genannten Vorgaben sind im Vorentwurf umgesetzt.

Dagegen regelt das Übereinkommen die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen an Drittpersonen nicht. Zulässig bleibt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder der Identität einer Person, selbst wenn sie in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorgaben ohne Zustimmung einer betroffenen Person erfolgt (vgl. Art. 5 ff. und 26 des Übereinkommens). Auch für genetische Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, welche nicht mit Krankheiten in Zusammenhang stehen, enthält das Übereinkommen (ausser dem Diskriminierungsverbot und dem Verbot einer Intervention mit dem Ziel einer

33Empfehlung R (90) 13 vom 21. Juni 1990 sur le dépistage génétique anténatal, le diagnos-

tic génétique anténatal et le conseil génétique y relatif;

Empfehlung R (92) 1 vom 10. Febr. 1992 sur l’utilisation des analyses de l’acide désoxyribonucléique (ADN) dans le cadre du système de justice pénale;

Empfehlung R (92) 3 vom 10. Febr. 1992 sur les tests et le dépistage génétiques à des fins médicales;

Empfehlung R (97) 5 vom 13. Febr. 1997 relative à la protection des données médicales.

34 SR 0.810.2