Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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chungen an urteilsunfähigen Personen sowie bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen und bei Haftpflichtfällen braucht es aber strenge Schranken. Buchstabe b hält deshalb fest, dass es ein wichtiger Zweck des Gesetzes ist, missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern. Im Übrigen kommt der Sicherstellung der Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse im Entwurf eine zentrale Bedeutung zu. Buchstabe c weist ausdrücklich darauf hin, auch wenn es sich dabei um einen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes handelt.

Der im Zweckartikel verwendete Begriff "genetische Untersuchungen" knüpft an den Titel des Gesetzes an und umfasst alle Analysen des menschlichen Erbguts, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 2).

Art. 2 Geltungsbereich

Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Revision besteht darin, die Frage der Zulässigkeit von genetischen Untersuchungen zu klären, die bisher nicht vom GUMG erfasst werden, und die Abgrenzungsproblematik zwischen den verschiedenen Bereichen, in denen genetische Untersuchungen durchgeführt werden, zu minimieren (vgl. Ziff. 1.2.3 und 1.3.1). Aus diesem Grund muss die Bestimmung zum Geltungsbereich neu formuliert werden. Während die geltende Norm die vom Gesetz geregelten Bereiche einzeln aufzählt (medizinischer Bereich sowie Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich und die Erstellung von DNA-Profilen), ist Absatz 1 neu offen formuliert und enthält keine solche Aufzählung mehr. Die neue, ausdrückliche Nennung von pränatalen Untersuchungen dient einzig einer klareren Umschreibung des Geltungsbereichs und ist keine materielle Änderung, zumal pränatale Untersuchungen bereits heute Regelungsgegenstand des GUMG sind. Mit der neuen Umschreibung erfasst das Gesetz nun grundsätzlich - unter Vorbehalt der in den Absätzen 2-4 enthaltenen Einschränkungen - alle genetischen Untersuchungen beim Menschen. Im Einzelnen sind dies (vgl. Ziff. 1.3.1):

- Genetische Untersuchungen von ererbten oder vererbbaren Eigenschaften im medizinischen Bereich

Dieser Bereich entspricht dem bisherigen medizinischen Bereich. Mit der Neuformulierung der Definition der "genetischen Untersuchungen" wird der Anwendungsbereich allerdings präzisiert und erweitert, beispielsweise mit Blick auf Untersuchungen an verstorbenen Personen und an Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Fehl- oder Totgeburten (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 16). Des Weiteren regelt der Vorentwurf wie bisher die Durchführung von genetischen Untersuchungen und die Verwertung von vorhandenen genetischen Daten bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie bei Haftpflichtfällen (vgl. Ausführungen zu Art. 36-46).

- Genetische Untersuchungen von ererbten oder vererbbaren Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs

Vom Geltungsbereich werden neu auch genetische Untersuchungen erfasst, die in der Regel medizinisch nicht relevant sind (vgl. Ausführungen zu Artikel 31). Solche Untersuchungen betreffen zwar nicht Informationen über den Gesundheitszustand oder über ein potentielles Erkrankungsrisiko; sie können dennoch zu sensiblen Daten führen, die eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl. Ziff. 1.3.1 und 1.3.2).