Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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zeichnet noch ratifiziert hat, erfüllt der vorliegende Gesetzesentwurf seine Vorgaben.
1.5.2.2 Europäische Union
Das EU-Recht enthält keine spezifische Regelung genetischer Untersuchungen beim Menschen. Mit Blick auf die Richtlinie 2004/23/EG40 ist folgendes zu bemerken: Diese Richtlinie regelt die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Geweben und Zellen sowie von Produkten, die aus diesen Geweben und Zellen hergestellt werden. Sie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards fest, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Technische Ausführungsvorschriften finden sich in den Richtlinien 2006/17/EG41 und 2006/86/EG42. Obwohl die Normen hauptsächlich auf die Transplantationsmedizin ausgerichtet sind, umfasst ihr Geltungsbereich auch den Umgang mit Keimzellen, jedoch nur hinsichtlich bestimmter in vitro Untersuchungen vom Keimzellen und Embryonen im Rahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, die vom vorliegenden Vorentwurf nicht erfasst werden. In diesem Bereich geht das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199843 vor.
Nach der definitiven Annahme der PID-Vorlage44 ist gegebenenfalls zu entscheiden, ob im Rahmen der Revision des GUMG noch einzelne Bestimmungen des FMedG angepasst werden müssen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4). Es wird dann zu prüfen sein, inwieweit die genannten EU-rechtlichen Erlasse relevant sind.
1.5.3 Organisation der Vereinten Nationen
Auch die Organisation der Vereinten Nationen für Wissenschaft, Erziehung und Kultur (UNESCO) hat verschiedene Dokumente betreffend das menschliche Erbgut veröffentlicht. Zu erwähnen ist zunächst die am 11. November 1997 verabschiedete Allgemeine Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten. Dabei geht es darum, die Freiheit der Genomforschung und der sich daraus ergebenden Anwendungsbereiche zu sichern, jedoch unter gleichzeitiger Bewahrung der
40 Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 102 vom 7. 4.2004, S. 48.
41 Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl L 38 vom 9.2.2006, S. 40.
42 Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, ABl. L 294 vom 25.10. 2006, S. 32.
43 SR 810.11
44 Geschäft 13.051, Präimplantationsdiagnostik. Änderung der Bundesverfassung und des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Stand der Vorlage abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20130051.