Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Menschenrechte und Grundfreiheiten. Des Weiteren ist auf die Internationale Erklärung über menschliche genetische Daten vom 16. Oktober 200345 zu verweisen. Diese hält Grundsätze zu genetischen Untersuchungen fest und will damit die Menschenrechte im Zusammenhang mit der Sammlung, Bearbeitung und Aufbewahrung von genetischen Daten schützen. Als Grundsätze festgehalten werden namentlich Bestimmungen betreffend Nichtdiskriminierung, freie Zustimmung, Recht auf Nichtwissen, Beratung, sowie letztlich zur Aufbewahrung und Verwendung von genetischen Daten. Die Erklärung beschränkt sich nicht auf genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, sondern ist diesbezüglich offen formuliert, so dass auch nicht-medizinische Untersuchungen erfasst werden. Beide genannten Erklärungen enthalten indessen keine verbindlichen internationalen Normen.
Die OECD ist im Bereich der genetischen Untersuchungen ebenfalls tätig. Zu erwähnen sind namentlich die Richtlinien zur Qualitätssicherung bei molekulargenetischen Untersuchungen aus dem Jahr 200746. Diese sollen Grundsätze und die "best practice" im genannten Bereich aufzeigen.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch die Revision des GUMG können die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats vom 28. Oktober 2011 zur Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (11.4037) und die Motion Bruderer Wyss vom 13. Juni 2014 "Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertür!" (14.3438) abgeschrieben werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
In Anlehnung an die Systematik anderer Gesetze im Bereich der Biomedizin wurde die Reihenfolge der Regelung des Geltungsbereichs (bisher Art. 1) und des Zweckartikels (bisher Art. 2) angepasst. Artikel 1 regelt neu den Zweck des Gesetzes. Er übernimmt dabei die bisherigen Vorgaben, wird aber - weil der Geltungsbereich erst im nächsten Artikel definiert wird - dahingehend präzisiert, dass durch das Gesetz die Menschenwürde und die Persönlichkeit bei genetischen Untersuchungen geschützt werden sollen (Bst. a).
Wie bereits in der damaligen Botschaft zum GUMG ausgeführt, trägt der Zweckartikel dem Auftrag von Artikel 119 Absatz 2 der Bundesverfassung Rechnung. Angestrebt wird nach wie vor nicht eine Verbotsregelung mit Erlaubnisvorbehalt, sondern genetische Untersuchungen sind grundsätzlich erlaubt. Namentlich bei Untersu-
45 http://portal.unesco.org > Resources > Conventions & Recommendations > Declarations (11.06.2014)
46 http://www.oecd.org/ > Topics > Science and technology > Biotechnology policies > Genetic and Genomics guidelines (11.06.2014)