Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht
nung fest (vgl. den geltenden Art. 2998). Auch die Durchführung einer Untersuchung oder die Verwertung der entsprechenden Ergebnisse mit Einwilligung der geschädigten Person bzw. auch dann, wenn die Ergebnisse zu deren Vorteil gereicht, ist unzulässig.
Im Hinblick auf die Definition der genetischen Untersuchungen ist allerdings eine Ausnahme vorzusehen. Dieser Begriff erfasst nämlich nicht nur sog. angeborene, d.h. von den Eltern ererbte, sondern auch während der Embryonalphase erworbene Eigenschaften des Erbguts (implizit in Definition von Art. 3 Bst. a). Medikamente, welche die schwangere Frau einnimmt, oder Umwelteinflüsse können zur Schädigung des Erbguts des werdenden Kindes führen, ohne dass eine Krankheit bei der Geburt bereits ausgebrochen sein muss. Im Hinblick auf solche Schädigungen soll es möglich sein, im Interesse der geschädigten Person eine genetische Untersuchung durchzuführen, um gestützt darauf Schadenersatz und Genugtuung zu bemessen (Art. 45 Abs. 1, zweiter Satzteil).
Art. 46 Feststellung von Krankheiten
Geht es im Zusammenhang mit einem konkreten Schadensfall, d. h. mit einer Schadensberechnung oder Schadenersatzbemessung, um die Frage, ob die geschädigte Person bereits an einer Krankheit leidet oder nicht, so ermöglicht der Vorentwurf wie bisher eine Ausnahme vom Untersuchungsverbot (vgl. den geltenden Art. 30). Die Durchführung einer diagnostischen genetischen Untersuchung ist somit grundsätzlich möglich. Damit die betroffene Person, die im Rahmen der Abklärung eines Schadensfalls zur Untersuchung erscheint, sich der Tragweite der genetischen Untersuchung klar wird, hat sie nach entsprechender Aufklärung und Beratung die Zustimmung schriftlich zu erteilen.
Vorbehalten bleibt wie bis anhin die gerichtliche Anordnung der genetischen Untersuchung, wenn dies verhältnismässig erscheint und sich die betroffene Person der Untersuchung nicht freiwillig unterzieht; Artikel 46 enthält insofern eine besondere gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz.
5. Kapitel: DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identi-
fizierung
In diesem Kapitel werden die Anforderungen an die Untersuchungen zur Abstammung oder Identifizierung von Personen formuliert, soweit diese nicht unter das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200399 fallen. Das DNA-Profil-Gesetz regelt die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen. Dagegen bezieht sich der Vorentwurf wie bis anhin auf DNA-Profile, die im Rahmen eines Zivilverfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens sowie ausserhalb eines behördlichen Verfahrens durchgeführt werden, d.h. Untersuchungen von Verwandtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen Personen, namentlich Vaterschaftsabklärungen. Die Klärung der Abstammung mittels DNA-Profil kann bei allen Personen, insbesondere auch Kindern durchge-
98 Vgl. auch Fellmann Walter, Genetische Untersuchungen und Haftpflichtrecht, HAVE, 2006, S. 9 ff., der diesbezüglich von einem Beweismethodenverbot, einem Beweiserhebungsverbot und einem Beweisverwertungsverbot spricht.
99 SR 363