Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende haben sich in allgemeiner Weise kritisch bis ablehnend geäussert. So ist NW der Überzeugung, dass mit dem Vorentwurf übers Ziel hinausgeschossen wird, da verschiedene Punkte bereits in anderen Gesetzen geregelt sind. Auch Progenom warnt vor einer Überreglementierung. FDP, Gensuisse und H+ halten fest, dass durch die Revision der Staatsapparat nicht aufgebläht werden darf und keine unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen werden soll.
2.2 Ergebnisse zu wesentlichen Elementen der Revision
Erweiterung des Geltungsbereichs auf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizini-
schen Bereichs und deren Kategorisierung
Mit der vorgesehenen Erweiterung des Geltungsbereichs werden für ererbte bzw. vererbbare Eigenschaften drei Kategorien von genetischen Untersuchungen mit abgestuftem Regelungsinhalt gebildet: Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs und übrige genetische Untersuchungen. Dabei sieht der Vorentwurf vor, dass genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich grundsätzlich wie bisher von einem Arzt bzw. einer Ärztin veranlasst und in bewilligten Laboratorien durchgeführt werden müssen. Bei Untersuchungen ausserhalb des medizinschen Bereichs, aber gleichwohl zu besonders schützenswerten Eigenschaften, ist eine kontrollierte Probennahme vorgesehen, und die Untersuchung muss von einer zugelassenen Fachperson veranlasst werden. Die Laboratorien, welche diese Untersuchungen durchführen, unterstehen (wie jene im medizinischen Bereich) einer Bewilligungspflicht. Übrige genetische Untersuchungen hingegen dürfen direkt von Konsumentinnen und Konsumenten in Auftrag gegeben werden und die durchführenden Laboratorien sind nicht bewilligungspflichtig.
Die gesetzliche Erfassung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs findet in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Nebst denjenigen, die die Erweiterung des Geltungsbereich insgesamt begrüssen (vgl. Ziff. 2.1), stimmen weitere 14 Vernehmlassungsteilnehmende der Erweiterung des Geltungsbereichs auf Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs zu, auch wenn einzelne von ihnen dabei Vorbehalte anbringen (AI, GE, JU, SG, TI, VD, VS, A+, FER, IDS NE, IEH2, pharmaSuisse, SDV, UniL). Kritisch beurteilt oder hinterfragt wird insbesondere die vorgeschlagene Abgrenzung der Regelungsbereiche. Einige äussern sich zur Abgrenzung aller drei Regelungsgruppen (SO, ZH, CVP, Grüne, SP, ACSI, ap, br, FRC, HGS, KLCH, NEK, Progenom, SAG, SAKK, SKS, vahs), die meisten aber betreffend die Aufteilung und Abgrenzung der Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (VD, VS, ZH, EVP, Grüne, SP, ACSI, ap, br, FRC, HGS, IDS NE, NEK, QUALAB, SAG, SGMG, SKS, SSPH+, SWIR, SwissUni und vahs). Dabei wird insbesondere vorgebracht, dass die Umschreibung der Gruppen zu unklar ist und deshalb in der Praxis zu Problemen führen wird, und dass alle genetischen Untersuchungen als sensibel eingestuft werden sollten, weil sie potentiell gesundheits- und persönlichkeitsrelevante Eigenschaften betreffen können. Einige dieser Teilnehmenden fordern daher, die Kategorie der „übrigen Untersuchungen“ aufzuheben. Viele äussern sich auch kritisch zu den vorgesehenen Anforderungen an die beiden Regelungskategorien ausserhalb des medizinischen Bereichs betreffend Veranlassung und Durchführung (TI, VS, EVP, ACSI, FMH, FRC, HGS, HUG, IDS NE, KLCH, NEK, QUALAB, SAKK, SGMG, SGMO, SKS, SSPH+, SwissUni, UniL). Dabei werden namentlich eine kontrollierte Probenahme oder ein Arztvorbehalt sowie eine Bewilligungspflicht für alle genetischen Untersuchungen gefordert. Detailliertere Kommentare zu genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs sind unter Ziffer 3.4 aufgeführt.
Diejenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zum Thema „Direct-to-consumer“ Gentests bzw. Online-Tests äussern, lehnen diese ab (ACSI, FRC, IDS NE, SKS, SSPH+ und SwissUni) oder haben eine eher skeptische Einstellung dazu (AI, FR, NW, SP, FMH, Progenom, QUALAB und SWIR). Details zu diesen Aspekten können den Kommentaren zu Artikel 11 und Artikel 34 sowie den Allgemeinen Bemerkungen zum 3. Kapitel des Vorentwurfs (Ziff. 3.4) entnommen werden.