Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Erweiterung des Geltungsbereichs auf Untersuchungen von nicht vererbbaren (somatischen) Eigenschaften
Der Geltungsbereich wird auch auf Untersuchungen von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden (somatische Eigenschaften), erweitert. Für diese gilt gemäss Vorentwurf nur ein Teil jener Anforderungen, die an alle anderen Untersuchungen im medizinischen Bereich gestellt werden. Es gelten insbesondere die Vorgaben betreffend die Aufklärung und Zustimmung, das Recht auf Nichtwissen, den Umgang mit Überschussinformationen, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Proben. Es soll aber namentlich keine Bewilligungspflicht für die durchführenden Laboratorien geben.
Diese Neuregelung wird von der überwiegenden Anzahl der knapp 30 Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, kritisiert. Von vielen wird dabei gefordert, Untersuchungen von somatischen Eigenschaften nicht dem Geltungsbereich des GUMG zu unterstellen (GL, SG, FMH, KLCH, KS Baden, KSBL, SAKK, SBP, SGMO, SGMP, SGPath, SGSen und USZ). Die Neuregelung wird in verschiedener Hinsicht auch von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden bemängelt (GR, H+, Insel, SGMG, UniBE-GS und UniBE-Med). Es wird insbesondere beanstandet, dass die vorgeschlagene Gesetzesregelung die klinischen Gegebenheiten im Rahmen der Tumordiagnostik, und hier vor allem das Zusammenwirken von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Pathologinnen und Pathologen, nur unzureichend berücksichtigt. Des Weiteren wird befürchtet, dass die Auflagen betreffend Aufklärung und Einholung der Zustimmung zu einer erheblichen Verzögerung im Diagnoseprozess führen werden, was wiederum einen negativen Einfluss auf den Therapieerfolg haben und zu zusätzlichen psychischen Belastungen bei Patientinnen und Patienten führen kann.
Viele Vernehmlassungsteilnehmende fordern eine Definition bzw. nähere Erklärungen und Ausführungen zu den Untersuchungen von somatischen Eigenschaften (GL, GR, Grüne, ap, br, FMH, HGS, insieme, KLCH, KSBL, SAG, SAKK, SGMO, SGMP, SGPath, SGSen, USZ; vgl. auch Bemerkungen zu Art. 3).
Demgegenüber stehen 8 andere Teilnehmer, die die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Untersuchungen somatischer Eigenschaften positiv bewerten (AG, NEK, SGH, UniL) und teilweise sogar strengere Anforderungen wünschen (ZH, GUMEK, NEK, QUALAB, SGH und SSPH+).
Detailliertere Informationen hierzu sind bei den Kommentaren zu Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt.
Pränataldiagnostik
Die Regelung zur Pränataldiagnostik wird im Vorentwurf in verschiedener Hinsicht präzisiert und verschärft. So ist vorgesehen, dass pränatal nur Eigenschaften abgeklärt werden dürfen, welche die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt und (neu) auch wesentlich beeinträchtigen. Eine Ausnahme sollen dabei Untersuchungen zu Blutgruppenmerkmalen sein, die nötig sind, um die Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Fötus abzuwenden. Zweitens wird neu die pränatale Gewebetypisierung (im Hinblick auf eine mögliche postnatale Blutstammzelltransplantation für ein krankes Geschwister) ausdrücklich zulässig. Als dritte zentrale Änderung ist vorgesehen, dass das im Rahmen einer pränatalen Untersuchung festgestellte Geschlecht des Embryos der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden darf (vgl. Motion 14.3438).
Insgesamt haben sich 43 Vernehmlassungsteilnehmende zur Regelung der pränatalen Untersuchungen geäussert (AG, BS, NW, SO, SZ, TG, TI, VS, ZH, CVP, EVP, FDP, Grüne, SP, SVP, A+, ap, APAC, br, FI, Gensuisse, GFCH, H+, HGS, IEH2, IH, Insel, insieme, KB-SKB, MERH, mws, NEK, procap, QUALAB, SAG, santésuisse, SGS, UniBE-Med, UniBE-Theol, USZ, vahs, VFG und Zukunft CH).
Zur Ergänzung mit dem Begriff „wesentlich“1 haben sich 18 Teilnehmende in tendenziell zustimmendem Sinn geäussert (AG, SO, SZ, CVP, Grüne, SP, SVP, ap, br, GFCH, HGS, IH, insieme, mws, procap,
1 Bei den folgenden Ausführungen ist zu beachten, dass sich in der französischen Fassung des Gesetzestextes ein Fehler eingeschlichen hatte („directement ou considérablement“ an Stelle von „directement et considérablement“).