Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
schutzorganisationen und universitäre Kreise fordern, dass in solchen Fällen Schweizer Recht anwendbar bleiben soll (ACSI, FRC, IDS NE, SKS, SSPH+, Swiss Uni). Insbesondere Fachgesellschaften verlangen zudem, dass nur Untersuchungen ins Ausland geschickt werden dürfen, die in der Schweiz nicht durchgeführt werden (SG, FAMH, FMH, HUG, QUALAB, SAKK, SGMG, SwissUni). Details hierzu sind in den Kommentaren zu Artikel 9, 27 und 33 ersichtlich.
Überschussinformationen
Neu soll der Umgang mit Informationen, die im Rahmen einer genetischen Untersuchung aufgedeckt aber für deren Zweck nicht benötigt werden, explizit geregelt werden. Bei Untersuchungen im medizinischen Bereich soll im Rahmen der Aufklärung thematisiert werden, welche Informationen die betroffene Person erfahren möchte und welche nicht. Bei genetischen Untersuchungen, die nicht zu medizinischen Zwecken vorgenommen werden, soll die Mitteilung von Überschussinformationen hingegen nicht zulässig sein. Diese Neuregelung wird namentlich im medizinischen Bereich von vielen gutgeheissen (SO, CVP, Grüne, SP, ap, br, HSG, IEH2, IH, KLCH, procap, QUALAB, SAG, SAKK, santésuisse, SGH, SGMO, SWIR, vahs). Einige davon wünschen sich, dass bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs die gleiche Regelung gilt, wie im medizinischen Bereich (Grüne, ap, br, HSG, IH, procap, QUALAB, SAG, santésuisse, vahs). Viele Vernehmlassungsteilnehmende bringen weitere Kritikpunkte oder Präzisierungswünsche an, die Detailaspekte des Artikels betreffen (BE, GL, GR, SO, TI, ZG, ZH, VD, Grüne, ap, APAC, br, FMH, GUMEK, IDS NE, IH, Insel, HGS, MERH, priv, procap, QUALAB, SAG, santésuisse, SBP, SGMG, SSPH+, SwissUni, UniBE-Med, UniL, USZ, vahs). Sie sind bei den Kommentaren zu Artikel 24 im Detail ausgewiesen.
Im Zusammenhang mit der Erstellung von DNA-Profilen sieht der Vorentwurf vor, dass die Mitteilung von Überschussinformationen unzulässig ist. Diese Regelung wird von SP begrüsst. A+ und SwissUni regen an, die Bestimmung von Eigenschaften zum Erscheinungsbild oder der Herkunft zuzulassen (vgl. Kommentare zu Art. 47 Abs. 1).
HLA-Typisierung bei urteilsunfähigen Personen
Der Vorentwurf sieht neu vor, dass bei urteilsunfähigen Personen Gewebemerkmale untersucht werden dürfen, wenn sie der Abklärung dienen, ob sich die Person als Spenderin oder Spender von regenerierbaren Geweben oder Zellen eignet. Diese Regelung soll eine Inkohärenz im Verhältnis zu Artikel 13 des Transplantationsgesetzes3 auflösen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Streichung dieser Bestimmung, da urteilsunfähige Personen nicht als Spenderin oder Spender von regenerierbaren Geweben und Zellen benutzt werden dürfen (TG, Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). Die Einzelheiten können den Kommentaren zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b entnommen werden.
Genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen und bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie Totgeburten
Zu dieser Neuregelung sind die Rückmeldungen geteilt: 7 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich positiv dazu (AG, A+, GUMEK, IEH2, SSPH+, SwissUni, USZ). Hingegen unterstützt EVP die Untersuchung von Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht. Wie den bei Artikel 16 aufgelisteten Kommentaren zu entnehmen ist, betreffen weitere Kritikpunkte bzw. Präzisierungswünsche einzelne Details dieses Artikels (FR, TI, VD, ZH, EVP, Grüne, A+, ap, br, Gensuisse, GUMEK, HGS, MERH, SAG, SAKK, SGRM, SSPH+, SwissUni, UGF/CURML, UniL, USZ, vahs).
Eine vergleichbare Regelung ist neu auch betreffend die Klärung des Abstammungsverhältnisses zu verstorbenen Personen vorgesehen. Hierzu äussern sich 8 Vernehmlassungsteilnehmende kritisch und wünschen Präzisierungen (BS, TI, ACSI, FMH, FRC, HUG, SGRM, SKS; vgl. dazu die Kommentare zu Art. 47 Abs. 3).
3 SR 810.21