Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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Viele dieser Anlagen verfügen bereits über kantonale Betriebsbewilligungen. Mit der Bewilligungspflicht auf Bundesebene soll es dem Bundesrat ermöglicht werden, die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung von Abfallanlagen im Hinblick auf die Erhöhung der Rohstoff- und Energieeffizienz unter Einbezug der entsprechenden kantonalen Regelungen und Kenntnisse zu harmonisieren (Abs. 3). Absatz 3 ist auch auf Abfallanlagen anwendbar, für welche aktuell keine Bewilligungspflicht nach Artikel 30h Absatz 1 und 2 vorgeschrieben ist.

Art. 32abisVorgezogene Entsorgungsgebühr

Die Ergänzung in Absatz 1 (letzter Satz) soll es künftig dem Bundesrat ermöglichen, dass aus dem Ertrag der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) auch Vollzugskosten (einschliesslich Aufsichtskosten) des Bundes im Bereich der VEG durch die Gebühr finanziert werden können. Diese Regelung ist analog zu Artikel 38 des CO2- Gesetzes (Verwendung der Erträge) und zu Artikel 35a Absatz 9 USG (Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen) formuliert.

Die Aufsicht über die mit der VEG betrauten Organisationen ist in den jeweiligen Verordnungen geregelt. Die Aufsicht der Organisation zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr des Bundes auf Batterien ist beispielsweise in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV geregelt. Durch die Gebühr ist die Entsorgung finanziert, aber auch die Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs von Batterien.

Es ist davon auszugehen, dass mit den Massnahmen zur Förderung der Verwertung zusätzlich zu den bereits bestehenden VEG-Systemen im Bereich Batterien und Glas weitere VEG zur Finanzierung der Kosten aus der Rücknahme, Logistik und Verwertung notwendig werden (z.B. in den Bereichen Getränkeverpackungen, Plastik). Die bereits bestehenden Aufsichts- und Vollzugsaufgaben des Bundes im Bereich VEG werden dementsprechend in weiteren Bereichen anfallen. Aufsichts- und Vollzugskosten fallen insbesondere bei den folgenden Aufgaben an:

– Beaufsichtigung der beauftragten privaten Organisation für die Erhebung und Verteilung der VEG;

– Einsitz des Bundes in entsprechende Verwaltungsorganisationen der mit der VEG-Verwaltung beauftragten privaten Organisationen;

– Abstimmung und Sicherstellung der einheitlichen Kommunikation rund um die Rücknahmesysteme gestützt auf die entsprechende Abfallbewirtschaftungspolitik des Bundes;

– Regelmässige Überprüfung der Rücknahmesysteme auf ihre Nachhaltigkeit und ökologische Bedeutung;

– Sicherstellung und Kontrolle der Überprüfung des Marktes hinsichtlich Einhaltung der VEG-Regelungen;

– Sicherstellung der einheitlichen Durchsetzung der VEG-Regelungen für die verschiedenen betroffenen Separatsammlungen;