Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
lauf ihres Produktlebenszyklus in erheblichem Masse zur Überbeanspruchung oder Gefährdung von natürlichen Ressourcen beitragen, zu informieren. Vorstellbar wäre eine solche Regelung z.B. für Fette und Öle oder Textilien. Der Bundesrat bestimmt, welche Produkte und ab welcher Grösse Hersteller, Importeure und Händler von dieser Pflicht betroffen sind. Kennzeichnungspflichten, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 35d allenfalls erlassen wird, gehen den Bestimmungen des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) vor.
Abs. 1 Bst. b: Hersteller, Importeure und Händler, welche ohne gesetzliche Pflicht über die Umweltwirkungen ihrer Produkte informieren, können dazu verpflichtet werden, die vom Bundesrat erarbeiteten Anforderungen an die Bewertung und an die Kommunikation einzuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass für alle Akteure die gleichen Bedingungen gelten und die Kommunikation gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten einheitlich und verständlich gestaltet wird.
Mit Absatz 2 legt der Bundesrat die Methoden für die Umweltbewertung der Produkte fest (Bst. a). Dabei ist vor allem wichtig, dass alle Umweltwirkungen, welche einen bedeutenden Einfluss auf die Gesamtbilanz haben, über den ganzen Lebensweg der Produkte, also von der Rohstoffgewinnung über die Produktion, die Anwendung bis zur Entsorgung, berücksichtigt werden. Ausserdem sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen. Gemäss Buchstabe b. legt der Bundesrat auch die Form der Kommunikation der Ergebnisse der Umweltbewertungen an die Konsumentinnen und Konsumenten fest. Die Information kann auf dem Produkt in Form einer Etikette oder in unmittelbarer Nähe im Regal angebracht werden. Ergänzende Informationen können auch im Internet zugänglich gemacht werden. Besonders wichtig sind die Verständlichkeit und die Verfügbarkeit der Informationen, um die Konsumentinnen und Konsumenten bei ihrer Wahl wirksam zu unterstützen.
Art. 35e (neu) Berichterstattung über Rohstoffe und Produkte
Mit diesem Artikel können neu Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen gewisser Rohstoffe und Produkte bzw. Produktegruppen von Herstellern und Händlern festgelegt werden. Ziel ist es, das Warenangebot aus ökologischer Sicht zu verbessern.
Mit Absatz 1 kann der Bundesrat Hersteller und Händler dazu verpflichten, die Umweltwirkungen von Teilen ihres Sortiments, d.h. Rohstoffe, Produkte oder Produktgruppen, welche in erheblichem Masse zur Gefährdung von natürlichen Ressourcen beitragen, zu bewerten. Über die Ergebnisse dieser Bewertungen soll regelmässig an den Bund Bericht erstattet werden. Die Angaben dienen als Grundlage, um die Entwicklung der Umweltbelastung sichtbar zu machen. Die Ergebnisse der Sortimentsbewertung und der Entwicklung der Umweltbelastung werden veröffentlicht.
Absatz 2 bestimmt, welche konkreten Regelungen der Bundesrat im Rahmen des Ausführungsrechts erlassen müsste. Gemäss Buchstabe a und Buchstabe b legt er fest, welche Kategorien von Herstellern und Händlern und welche Rohstoffe und