Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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lenden Abfallmenge sowie aus ökologischer Sicht geboten ist. Dies gibt dem Bundesrat die Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass sich der Stand der Technik in Hinblick auf die stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit weiterentwickelt. Der Bundesrat soll dabei auch die Rohstoff- und Energieeffizienz berücksichtigen. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Verwertung von Abfällen mit seltenen technischen Metallen (STM) sowie bisher nicht stofflich verwertete Kunststofffraktionen.

Der Bundesrat hat durch Absatz 4 die Möglichkeit den Absatz von aus der Verwertung von Abfällen hergestellten (sekundären) Produkten durch die Einschränkung von entsprechenden neuen Produkten zu fördern. Diese Regelung besteht bereits im geltenden USG (Art. 30d Bst. b). Der Bundesrat hat bisher gestützt auf diese Bestimmung kein Verordnungsrecht erlassen. Im Hinblick auf die Optimierung der Ressourcen- und Energieeffizienz ist es jedoch angezeigt, die Bestimmung beizubehalten. Bislang war die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Materialien und Produkten nach Absatz 4 an die Bedingungen geknüpft, dass keine wesentlichen Qualitätseinbussen und Mehrkosten resultieren. Neu sollen ökologische Vorteile und wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium gelten. Die Änderung soll einerseits eine Vereinfachung zur bisherigen Formulierung darstellen, andererseits soll ein Vergleich der Umweltbelastung bezüglich Entsorgung und Herstellung neuer Produkte mitberücksichtig werden.

Art. 30e Abs. 2 Ablagerung

Die Bewilligungspflicht von Abfallanlagen, einschliesslich Deponien, wird neu statt in Artikel 30e in Artikel 30h Absatz 1 geregelt.

Art. 30h Abfallanlagen

Bis anhin bestand bei Abfallanlagen einzig für Deponien eine Rechtsgrundlage auf Bundesebene für eine Bewilligungspflicht.

Der neue Absatz 1 entspricht dem Wortlaut des bestehenden Artikels 30e Absatz 2. Es wird einzig die Erwähnung „des Kantons“ gestrichen, da sich dessen Zuständigkeit bereits aus Artikel 36 ableitet. Zusätzlich wird der Absatz mit der Bestimmung ergänzt, dass die Behörde den Betrieb der Deponie befristen kann.

Absatz 2 soll es künftig dem Bundesrat ermöglichen, nach ausreichernden Vorabklärungen und Nachweis eines rechtlichen Regulierungsbedarfs weitere Anlagen zur Entsorgung von Abfällen der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Im Vordergrund steht eine zukünftige Bewilligungspflicht für Kehrichtverbrennungsanlagen, Sonderabfallverbrennungsanlagen, Kompostier- und Vergärungsanlagen sowie Bauabfallbehandlungsanlagen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist unter anderem die Gewährleistung der stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen nach Artikel 30d. Der Bundesrat erlässt gestützt auf Artikel 30h Absatz 3 weitere technische und organisatorische Vorschriften, welche für die Bewilligungserteilung eingehalten werden müssen.