Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
1. Titel, 4. Kapitel: Umweltinformationen49
Art. 10e Abs. 1 Einführungssatz und Abs. 3 Umweltinformation und -beratung
Die heutige Bestimmung im USG beschränkt sich auf die Information zum Stand der Umweltbelastung. Neu wird die bestehende Informations- und Beratungspflicht der Behörden gegenüber der Öffentlichkeit um den Aspekt der Ressourceneffizienz ergänzt. Der Begriff Ressourcen ist breit zu verstehen und umfasst neben Klimastabilität, Boden, Biodiversität, Luft und Wasser auch genutzte Materialien oder Rohstoffe wie Erze oder biotische Rohstoffe. Grundsätzlich erstreckt sich der Informations- und Sensibilisierungsauftrag auf alle Bereiche des USG. Die Informations- und Beratungspflicht zur Ressourceneffizienz bezieht sich insbesondere auf den Bund und ist nicht mit einer Delegation von Aufgaben an Unternehmen oder Verbände verbunden. Die energierelevanten Aspekte der Ressourceneffizienz sind im Energiegesetz geregelt und von der neu vorgeschlagenen Regelung nicht betroffen.
1. Titel, 5. Kapitel (neu): Effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen
Mit diesem neuen Kapitel soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das USG um einen wesentlichen Grundsatz erweitert werden soll.
Art. 10h (neu) Effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen
Abs. 1: Bund und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Kantone (inkl. Gemeinden) werden in die Pflicht genommen, auf Dauer eine Verbesserung der Ressourceneffizienz anzustreben, damit die Umweltbelastung der Schweiz durch Konsum und Produktion massgeblich reduziert wird. Dabei wird auch die durch den Schweizer Konsum verursachte Umweltbelastung im Ausland mitberücksichtigt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass heute mehr als die Hälfte der Umweltbelastung des Schweizer Konsums im Ausland anfällt, da nicht alle Phasen des Lebenszyklus eines Produkts (Produktion, Transport, Nutzung, Entsorgung) in der Schweiz stattfinden. Die rechtlichen Möglichkeiten der Schweiz, auf eine Reduktion der im Ausland mitverursachten Umweltbelastung hinzuwirken, sind auf Massnahmen, die in der Schweiz ansetzen oder ausgelöst werden, beschränkt. Daneben spielt die internationale Umweltpolitik der Schweiz eine wichtige Rolle zur Reduktion der Umweltbelastung insbesondere im Ausland.
Abs. 2: Zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Grünen Wirtschaft ist es unerlässlich, in enger Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft gemeinsame und freiwillige Massnahmen zu konkretisieren und umzusetzen. Der Bund betreibt dazu die Plattform Grüne Wirtschaft und arbeitet dabei mit nationalen und internationalen Organisationen zusammen. Die thematischen Schwerpunkte der Plattform orientieren sich an der ökologischen Wirksamkeit, an der Machbarkeit und
49 Die vorliegenden Änderungen im 4. Kapitel des 1. Titels basieren auf der Vorlage zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention (vgl. BBl 2012 4363 ff.). Dieses Geschäft befindet sich zurzeit noch in der parlamentarischen Beratung.