Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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rungen in der jeweiligen sektoriellen Produktgesetzgebung fest und stimmt diese mit dort festgelegten, bereits bestehenden Vorgaben ab.

Mit Buchstabe b soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten, welche in erheblichem Masse zur Überbeanspruchung oder Gefährdung von natürlichen Ressourcen beitragen, festlegen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz in Verkehr gebrachte Produkte und Rohstoffe minimalen ökologischen Anforderungen entsprechen. Der Geltungsbereich möglicher Anforderungen beschränkt sich auf Rohstoffe und Produkte, deren Anbau, Abbau oder Herstellung in erheblichem Masse zur Überbeanspruchung oder Gefährdung von natürlichen Ressourcen beitragen. Mit dieser Beschränkung wird sichergestellt, dass mit der Regelung auch eine entsprechende ökologische Wirkung erzielt werden kann. Die Präzisierung des Geltungsbereichs, ab wann eine Umweltwirkung erheblich ist, kann nicht allgemein für alle Rohstoffe und Produkte festgelegt werden und erfolgt stufengerecht in allfälligen Ausführungsbestimmungen.

Abs. 2: Im Bereich des illegalen Holzhandels soll - in Analogie zur EUTR - ein Verbot für das Inverkehrbringen für illegal geschlagenes Holz erlassen werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Aber auch für gewisse andere Rohstoffe und Produkte könnte ein Verbot für das Inverkehrbringen und ein Handelsverbot notwendig werden, falls diese trotz freiwilligen Vereinbarungen oder gewissen technischen Anforderungen weiterhin unverändert in Verkehr gebracht werden.

Art. 35g (neu) Sorgfaltspflicht

Abs. 1 und 2: Die Regelungen zur Sorgfaltspflicht sollen sicherstellen, dass Einschränkungen beim Inverkehrbringen gewisser Rohstoffe und Produkte auch tatsächlich umgesetzt werden. Die Voraussetzungen orientieren sich insbesondere auch an der EU-Holzverordnung (EUTR), welche den Erstinverkehrbringer von Holzerzeugnissen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Holz oder Holzerzeugnisse nicht aus Holz besteht, welches illegal geschlagen wurde. Zur Sorgfaltspflicht gehören das Sammeln von vorgegebenen Informationen (Dokumentationspflicht), eine Risikobeurteilung und gegebenenfalls eine Risikominderung (siehe Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010).

Im Bereich Holz wird sich die Sorgfaltspflicht insbesondere an Risikobewertungsverfahren orientieren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann. Beispiele dafür sind die Zusicherung, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei spezifischen Baumarten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b EUTR).

Abs. 3: Wenn mit der EU zu einem späteren Zeitpunkt die Gleichwertigkeit der gesetzlichen Bestimmungen in der EU und in der Schweiz vertraglich festgehalten werden, können Holzerzeugnisse ohne weitere Sorgfaltsplichten von der EU in die Schweiz eingeführt werden und umgekehrt, da von einer legalen Herkunft