Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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Der Detailhandel wird einzig zur Rücknahme bestimmter Verpackungen im Konsumbereich verpflichtet und kann demzufolge frei über die Ausgestaltung der Verpackungsmaterialien und des Rücknahmeprozesses entscheiden. Bereits bestehende Rücknahmesysteme sollen von der neuen Regelung nicht konkurrenziert werden (z.B. in den Bereichen Glas, PET oder Alu); auch nicht betroffen sind Rücknahmeprozesse bei Papier, Karton und Blechdosen.
Art. 30d Verwertung
Der bestehende Artikel 30d wird neu in vier Absätze gegliedert. Mit der Aufnahme des Begriffs „Stand der Technik“ sollen bei Abfallanlagen Anpassungen an den Stand der Technik und damit kontinuierliche Verbesserungen der stofflichen oder energetischen Effizienz gefordert werden können. Ausserdem ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu berücksichtigen. Die spezifische Festsetzung von energetischen und stofflichen Mindestanforderungen an Abfallbehandlungsanlagen erfolgt auf Verordnungsstufe.
Absatz 2 legt für bestimmte, besonders relevante Abfälle explizit eine stoffliche Verwertung fest.
Die Rückgewinnung verwertbarer Metalle (Abs. 2 Bst. a) soll aus Rückständen der Abfallbehandlung, der Abwasser- und der Abluftreinigung erfolgen. Dazu gehören beispielsweise Schlacken aus Kehrichtverbrennungsanlagen oder Hydroxidschlämme, welche insbesondere in grösseren Mengen in der Galvanikbranche (Oberflächenbehandler) und bei der Behandlung von Filterstäuben/Flugaschen aus KVA anfallen. Der Bundesrat sieht vor, auf Verordnungsstufe technische und organisatorische Anforderungen an die Verwertung von Metallen festzulegen.
Die Verwertungspflicht, das heisst die Rückgewinnung erheblicher verwertbarer Anteile (insbesondere Kies und Sand) aus Aushub- und Ausbruchmaterial (Abs. 2 Bst. b), beschränkt sich auf unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, welches direkt auf einer Deponie abgelagert werden soll. Um der ökologischen Sinnhaftigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit Rechnung zu tragen, soll die Verwertungspflicht auf Aushub- und Ausbruchmaterial mit einem erheblichen verwertbaren Anteil beschränkt werden. Als erheblich wird ein verwertbarer Mindestanteil von 30 Prozent erachtet.
Die genaue Regelung zur wirtschaftlichen Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl (Abs. 2 Bst. c) trifft der Bundesrat auf Verordnungsstufe. Er wird dabei auch Übergangsfristen für die Verwertungspflicht festlegen. Die technischen Rahmenbedingungen für die Rückgewinnung von Phosphor wird das zuständige Bundesamt im Rahmen einer Vollzugshilfe definieren.
Absatz 3 ermöglicht es, in Ergänzung und Präzisierung zu Absatz 2 nach ausreichernden Vorabklärungen (inkl. Evaluation der Kosten und Prüfung freiwilliger Massnahmen) und dem Nachweis eines rechtlichen Regulierungsbedarfs für bestimmte Abfälle Vorschriften zu erlassen, wenn dies aufgrund der Höhe der anfal-