Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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– Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen bei der periodischen Festlegung der VEG-Ansätze.

2. Titel, 7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung

Mit diesem neuen Kapitel im bestehenden Titel „Begrenzung der Umweltbelastung“ wird dem in Artikel 10h verankerten zusätzlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass die Umweltbelastung reduziert werden soll, die durch in der Schweiz konsumierte Rohstoffe und Produkte ausgelöst wird. Dabei wird auch die im Ausland mitverursachte Umweltbelastung berücksichtigt.

Verhältnis zum THG: Nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) gilt, dass technische Vorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs auswirken (Art. 4 Abs. 1 THG). Neue technische Vorschriften orientieren sich an den entsprechenden Bestimmungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, sie weder Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und verhältnismässig sind (Art. 4 Abs. 3 THG). Bei Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35f sowie bei Artikeln 35d, soweit es hierbei um Kennzeichnungen am Produkt geht, sind die Grundsätze des THG sowie die internationalen Verpflichtungen zu beachten. Die unter diesem Kapitel vorgesehenen Ausführungsbestimmungen sind im Einklang mit dem THG auszugestalten. Wo angezeigt, ist bei einer Einführung von Marktzulassungsbestimmungen eine Ausnahme unter dem "Cassis de Dijon"-Prinzip nach Art. 16a Absatz 2 THG zu schaffen, damit die Bestimmungen nicht durch Produkte aus der EU/EWR unterlaufen würden.

Verhältnis zum spezialgesetzlichen Produktsektorrecht: Die Massnahmen sollen jeweils im Einklang und Abstimmung mit der sektoriellen Produktegesetzgebung festgelegt werden. Soweit möglich und sinnvoll sollen die bestehenden Regelungen in der entsprechenden Produktegesetzgebung ergänzt werden.

Art. 35d (neu) Information über Produkte

Mit diesem Artikel werden neu die Umweltinformationen über Produkte geregelt, also beschreibende Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten. Umweltlabels, welche die Erfüllung spezifischer Umweltkriterien auszeichnen, sind hier nicht angesprochen. Mit diesem Artikel sollen die Umweltinformationen über Produkte verbessert werden, so dass Konsumentinnen und Konsumenten vor allem Produkte wählen können, welche gegenüber anderen Produkten einen bedeutenden Umweltvorteil aufweisen. Bei der Umsetzung dieses Artikels werden insbesondere auch die weiteren Entwicklungen in der EU berücksichtigt.

Abs. 1 Bst. a: Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und Händler dazu verpflichten, über die Auswirkungen auf die Umwelt durch Produkte, welche im Ver-