Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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dem Chancenpotenzial für die Wirtschaft und Gesellschaft sowie am Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die einzubeziehenden Akteure leiten sich aus den ausgewählten Themenschwerpunkten ab.
Abs. 3: Über die Fortschritte bezüglich Ressourceneffizienz und der Entwicklung der Umweltbelastung soll der Bundesrat dem Parlament regelmässig Bericht erstatten und den aus seiner Sicht erforderlichen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Ressourceneffizienz aufzeigen. Dabei orientiert er sich an der Zielsetzung einer auf Dauer angelegten Verbesserung der Ressourceneffizienz, um damit die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren (Art. 10h Abs. 1).
In seinem Bericht kann er auch quantitative Ressourcenziele vorschlagen (beispielsweise Recyclingquoten für wichtige Materialien oder quantitative Reduktionsziele bei den Lebensmittelverlusten) und aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht werden sollen. Wenn es für die Weiterentwicklung der Grünen Wirtschaft notwendig ist quantitative Ziele und die nötigen Massnahmen im Gesetz zu verankern, wird dies der Bundesrat dem Parlament in Form einer Botschaft unterbreiten. Die Ziele sollen wissenschaftlich fundiert sein und sich an internationalen Zielen orientieren (z.B. die Ziele der EU im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa oder die Sustainable Development Goals/Post-2015 Entwicklungsziele der UNO).
Die Zielerreichung wird insbesondere anhand eines geeigneten Sets von Indikatoren aufgezeigt. Die Indikatoren müssen die durch den Schweizer Konsum verursachte Umweltbelastung im Ausland hinreichend berücksichtigen. Die Kompetenz für die Bestimmung der anwendbaren Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden liegt gemäss bestehendem Artikel 38 Absatz 3 USG und Artikel 44 Absatz 1 beim Bundesrat.
2. Titel, 4. Kapitel: Abfälle
Art. 30b Abs. 2bisSammlung
Dem Bundesrat steht bereits heute die Kompetenz zu, bei Bedarf Regelungen zur Rücknahme von Produkten einschliesslich von Verpackungen zu erlassen (vgl. Art. 30b Abs. 2 Bst. a). Dabei handelt es sich jedoch um eine sogenannte „Kann-Vorschrift“. Mit dem neu eingefügten Absatz 2bisssoll der Bundesrat nun spezifisch im Bereich Konsumverpackungen verpflichtet werden, falls notwendig Vorschriften für die Rücknahme von bestimmten Verpackungen zu erlassen. Die Notwendigkeit zum Erlass von entsprechenden Vorschriften unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist grundsätzlich in solchen Fällen gegeben, bei denen noch kein Recycling stattfindet, ein ökologischer Vorteil (positive Ökobilanz) besteht und für das recyklierte Material auch entsprechende Absatzmärkte bestehen. Mit dem Verweis auf Artikel 30d Absatz 3 soll gewährleistet werden, dass die Einführung einer Rücknahmepflicht und Vorschriften zur Verwertung durch den Bundesrat auf Verordnungsebene unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen.