Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
ausgegangen werden kann. Damit kann ein unnötiger administrativer Aufwand vermieden werden.
Art.35h (neu) Rückverfolgbarkeit
Hersteller, Importeure und Händler sind verpflichtet die Namen ihres vorgelagerten Lieferanten und nachgelagerten Käufers zu dokumentieren. Damit soll die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Rohstoffen sichergestellt werden.
3. Titel, 1. Kapitel: Vollzug
Art. 41 Abs. 1 Vollzugskompetenzen des Bundes
Nach Artikel 36 obliegt der Vollzug der Vorschriften des USG den Kantonen. Soll der Bund Vorschriften vollziehen, muss er dies in Artikel 41 ausdrücklich regeln. Der Vollzug der Artikel 35e – 35h soll durch den Bund erfolgen. Er kann für bestimmte Teilaufgaben nach Artikel 41 Absatz 1 letzter Satzteil die Kantone beiziehen.
Art. 41a Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Die bestehende Rechtsgrundlage, wonach der Bund freiwillige Branchenvereinbarungen fördern kann, betrifft einseitige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, die der Staat informell anerkennt. Damit freiwillige Branchenvereinbarungen die polizeirechtlichen und ökonomischen Instrumente optimal ergänzen können, soll der Bund die Möglichkeit haben, mit der Wirtschaft direkt Vereinbarungen mit mengenmässigen Zielen und entsprechenden Fristen abzuschliessen. Entsprechend wird Artikel 41a Absatz 2 mit einem neuen Buchstaben b ergänzt. Die für die Umsetzung notwendigen Elemente wie Anforderungen an die Berichterstattung werden in den Vereinbarungen geregelt.
3. Titel, 2. Kapitel: Förderung
Art. 49 Abs. 1 Ausbildung und Forschung
Gegenüber der heutigen „Kann-Formulierung“ wird die Verbindlichkeit der Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, erhöht; damit wird die Grundlage geschaffen, um dem Bedarf nach Kompetenzerweiterung für eine Grüne Wirtschaft nachzukommen.
Die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen ist in der Regel (und gemäss dem Berufsbildungsgesetz) eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt. Durch die Ergänzung in „Zusammenarbeit mit den Kantonen“ wird klargestellt, dass der Bund nicht alleine, sondern gemeinsam mit den Kantonen, für den Vollzug dieses Gesetzesauftrags verantwortlich ist. Dies ermöglicht den Kantonen eine aktive Mitgestaltung bei der Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften. Mit diesen Anpassungen wird die Formulierung mit