Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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nale Normen zu achten, um keine unverhältnismässigen administrativen Kosten zu verursachen. Viele Unternehmen wenden bereits heute etablierte Standards an, daher werden für diese Unternehmen nur geringe Zusatzkosten entstehen. Von einer Orientierung der Vereinbarungen an internationalen Standards profitieren insbesondere auch ausländische Hersteller, welche bereits gemäss diesen Standards produzieren. Diese werden für ihre vorausschauende Strategie belohnt.
Auf der Nutzenseite stehen für die Unternehmen die Absatzchancen für höherwertige Produkte, die Profilierungsmöglichkeiten bei Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Vermeidung von Reputationsschäden. Auch Einsparungen durch effizientere Wertschöpfungsketten und Lieferantenstrukturen sind sehr wohl möglich.
Der Einsatz der subsidiären Instrumente, also von Vorschriften zur Produkt- und Sortimentsinformation, ist nur dann vorgesehen, wenn sich das Instrument der Vereinbarungen als nicht zielführend herausstellen sollte, sei dies, weil die Massnahmen nicht wie vorgesehen umgesetzt werden oder weil die Beteiligung an den Vereinbarungen zu gering wäre. Würden die Massnahmen zur Berichterstattung zur Produkten, Rohstoffen und Produktgruppen verbindlich in Kraft treten, wären davon diejenigen Unternehmen besonders betroffen, welche sich nicht an den Vereinbarungen beteiligen und bisher keine Anstrengungen unternommen haben. Würden Regelungen zur Produktumweltinformationen verbindlich in Kraft treten, wären kurzfristige Kosten zu erwarten, die je nach Grösse des Unternehmens unterschiedlich hoch ausfallen würden. Die Erfahrungen in Frankreich51 zeigen, dass pro Produkt mit Kosten von einigen hundert bis einigen tausend Euro zu rechnen ist. Strukturelle Effekte durch diese Massnahmen und Handelshemmnisse sind dadurch zu vermeiden, dass Vorschriften mit der EU abgestimmt werden.
Der Detailhandel ist zudem von der Massnahme zur Rücknahmepflicht für Verpackungen im Konsumbereich betroffen. Der Aufbau eines Sammelsystems (Logistik für Sammeln, Trennen und Rezyklieren) dürfte relevante Kosten verursachen. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Zusatzkosten, da sie für alle Marktteilnehmer anfallen, auf die Endkundinnen und -kunden überwälzt werden. Den Unternehmen wird es zudem freigestellt, die Verpackungsmaterialien und die Ausgestaltung des Rücknahme- und Verwertungsprozesses selbst zu wählen. Dies ermöglicht es ihnen, die für sie kostengünstigste Lösung zu finden.
Holzwirtschaft
Sobald eine zur Europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR) analoge Regelung zum Holz basierend auf Art.35f (Inverkehrbringen von Produkten) in Kraft tritt, die von der EU als äquivalent anerkannt wird, wird ein wichtiges Handelshemmnis für die Schweizer Exporteure beseitigt und der Zugang von Schweizer Holzerzeugnissen zum Europäischen Markt bedeutend erleichtert. Davon sind rund 90 Prozent des heutigen Exports von Holzerzeugnissen betroffen. Die von der EUTR vorgeschriebene Sorgfaltspflicht betrifft alle, die Holzerzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr
51 Ernst&Young (2013), Bilan des retours des entreprises sur l’expérimentation nationale de l’affichage environnemental; Internetpublikation http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/Rappport_E_Y.pdf.