Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht USG-Revision Grüne Wirtschaft BAFU
4.5 Vollzug
4.5.1 Art. 41 Abs. 1 – Vollzugskompetenzen des Bundes
Der Änderung von Art. 41 Abs. 1 stimmen explizit vier Vernehmlassungsteilnehmer vollständig (1 Kanton, 1 Wirtschaftsorganisation, 1 Umwelt- und Entwicklungsorganisation, 1 Weiterer) und vier Vernehmlassungsteilnehmer mit Anpassungsbedarf zu (3 Kantone, 1 Weiterer). Es wird insbesondere vorgeschlagen, auch den Art. 35d (neu) aufzunehmen („Information über Produkte“ sei ebenfalls durch den Bund zu vollziehen).
Acht Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Änderung explizit ab (5 Wirtschaftsorganisationen, 1 Vertreter der Abfallwirtschaft, 1 Vertreter des Detailhandels, 1 Weiterer). Der Hauptgrund für die Ablehnung besteht in der generellen Ablehnung der Art. 35e-35h (neu).
4.5.2 Art. 41a – Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Art. 41a Abs. 2 wird in den Stellungnahmen wie folgt beurteilt:
• 31 Vernehmlassungsteilnehmer stimmen der Änderung vollständig (5 Kantone, 1 Partei, 1
Vertreter der Abfallwirtschaft, 1 Vertreter des Detailhandels, 1 Weiterer) oder mit Vorbehalt zu (2 Kantone, 4 Wirtschaftsorganisationen, 1 Umwelt- und Entwicklungsorganisation, 6 Vertreter der Abfallwirtschaft, 5 Vertreter des Detailhandels, 4 Weitere). Die wichtigsten Vorbehalte betreffen die folgenden Aspekte:
– Der Bundesrat sollte Vereinbarungen, die von einem wesentlichen Teil der Branchenakteure getragen werden (oder ab einem bestimmten Marktvolumen) für die gesamte Branche als verbindlich erklären können (Allgemeinverbindlichkeitserklärung; insb. auch zur Behebung des Trittbrettfahrerproblems).
– Es sollte nicht nur auf Branchenvereinbarungen sondern auch auf themen- oder ressourcenbezogene Zielvereinbarungen / Lösungen fokussiert werden.
– Der Bund sollte bei der Umsetzung von freiwilligen Vereinbarungen die Führungsrolle oder zumindest eine gewisse Koordinationsfunktion übernehmen („nur unter Beizug der Kantone“).
– Die Zielerreichung im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen sollte durch weitere Anreize gefördert / belohnt werden (insb. Allgemeinverbindlichkeitserklärung, sh. oben). Eine Nichterfüllung der Ziele sollte Sanktionen nach sich ziehen.
– Bei freiwilligen Vereinbarungen sei die wirtschaftliche Tragbarkeit von Massnahmen zu berücksichtigen.
• 11 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Änderung ab (4 Wirtschaftsorganisationen, 1
Umwelt- und Entwicklungsorganisation, 1 Konsumentenorganisation, 1 Vertreter der Abfallwirtschaft, 1 Vertreter des Detailhandels, 3 Weitere). Die Hauptgründe für die Ablehnung sind:
– Benachteiligung der Schweizer Wirtschaft
– Zu geringer Handlungsbedarf