Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht USG-Revision Grüne Wirtschaft BAFU

• Der Bundesrat soll ebenfalls die Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch

den Bund regeln

• Die Bewilligung zum Import gewisser Rohstoffe bei besonderen Situationen

In fünf Stellungnahmen wird die Streichung der Bestimmung verlangt (4 Wirtschaftsorganisationen, 1 Weiterer).

c) Art. 35g (neu) Abs. 3

Art. 35g (neu) Abs. 3 wird von 4 Wirtschaftsorganisationen und 1 Weiteren explizit abgelehnt. Der Hauptgrund für die Ablehnung ist ein zu starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

Eine Partei stimmt zu, fordert aber eine verpflichtende Formulierung von Abs. 3.

4.4.5 Art.35h (neu) – Rückverfolgbarkeit

Art.35h (neu) wird in den eingegangenen Stellungnahmen wie folgt beurteilt:

• 27 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Bestimmung vollständig (2 Kantone, 2

Vertreter der Waldwirtschaft) oder mit Anpassungsbedarf (4 Kantone, 2 Parteien, 5 Wirtschaftsorganisationen, 2 Umwelt- und Entwicklungsorganisationen, 2 Vertreter der Abfallwirtschaft, 6 Vertreter des Detailhandels, 2 Weitere). Die wichtigsten Vorbehalte betreffen die folgenden Aspekte:

– Art. 35h (neu) sei als verpflichtende Bestimmung zu formulieren (anstelle der „Kann-Formulierung“).

– Die Einschränkung der Rückverfolgbarkeit auf die Angabe des vorgelagerten Lieferanten bzw. nachgelagerten Käufers sollte im Gesetz stärker zum Ausdruck kommen.

– In der Bestimmung sollte ebenfalls die Relevanz der in der Produktion und im Produkt verwendeten Materialien berücksichtigt werden (gemessen am Anteil im Produkt und an der Umweltbelastung).

– Weiter wird auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelung für gewisse Rohstoffe und Produkte hingewiesen.

• 7 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Bestimmung ab (4 Wirtschaftsorganisationen, 1

Vertreter der Abfallwirtschaft, 2 Weitere). Die Hauptgründe für die Ablehnung sind:

– Die Rückverfolgbarkeit von Produkten sei auf internationaler Ebene zu etablieren.

– Die Regelung sei ein zu starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, führe zum Aufbau von Handelshemmnissen und einer Benachteiligungen im internationalen Wettbewerb.

– Die Bestimmung habe einen zu hohen Aufwand für die KMU zur Folge (in der vorliegenden Form nicht umsetzbar).