Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht USG-Revision Grüne Wirtschaft BAFU

• Art. 35f (neu) sei als verpflichtende Bestimmung zu formulieren (anstelle der „Kann-

Formulierung“).

• Es sollten Anforderungen nicht nur an das Inverkehrbringen, sondern auch an den Handel

von Rohstoffen und Produkten gestellt werden können.

• Es ist zu vermeiden, dass wegen der Bestimmung Produkte aus dem Ausland aufgrund

von weniger strengen Umweltvorschriften billig in die Schweiz eingeführt werden ("Ökodumping").

• Mit der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV), die auf dem Chemikalien-

recht beruht, besteht bereits heute eine Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten einzuschränken, die schadstoffbelastet sind.

Anlass zu Kritik oder Ablehnung geben insbesondere folgende Punkte:

• Fragwürdiges Kosten-Nutzen-Verhältnis, Befürchtungen bezüglich neuer Handelshemm-

nissen, zu starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

• Befürchtung, dass ein einfacher Verdacht genügen würde, um Unternehmen umfassende

Angaben einschliesslich des Erbringens eines Nachweises über die Rechtmässigkeit des Handels aufzuerlegen

Art. 35f (neu) Abs. 1 Bst. b wird von insgesamt 21 Vernehmlassungsteilnehmern explizit kommentiert:

• In 16 Fällen zustimmend mit Anpassungsbedarf (3 Kantone, 3 Parteien, 2 Wirtschaftsor-

ganisationen, 7 Umwelt- und Entwicklungsorganisationen, 1 Weiterer).

• In fünf Fällen ablehnend (4 Wirtschaftsorganisationen, 1 Weiterer).

Nebst Verweisen auf die Beurteilung und Änderungsvorschläge zu Art. 35f (neu) Abs. 1 Bst. a, welche teilweise auf für Bst. b gelten (sh. oben), werden insbesondere folgende Anliegen vorgebracht:

• Mitberücksichtigung der Ressourcenschonung, der Entsorgung, des Transports und von

Anforderungen der Sozialverträglichkeit (Wohlergehen resp. Gesundheit der Bevölkerung)

• Ausweitung der Bestimmung auf Produktgruppen

b) Art. 35f (neu) Abs. 2

Art. 35f (neu) Abs. 2 wird in insgesamt 11 Stellungnahmen explizit beurteilt:

• 2 Parteien befürworten die Bestimmung vollständig, 1 Umwelt- und Entwicklungsorganisa-

tion mit Anpassungsbedarf.

• 4 Wirtschaftsorganisationen, 1 Vertreter der Abfallwirtschaft und 3 Weitere lehnen die

Bestimmung ab.

Die wichtigsten Vorbehalte betreffen die folgenden Aspekte: