Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht USG-Revision Grüne Wirtschaft BAFU
• Die Regelung verstosse generell gegen das Ziel der Handels- und Gewerbefreiheit und
müsse im internationalen Rahmen geregelt werden
• Absatz 1 genüge, um auf Importe von problematischen Gütern Einfluss nehmen zu kön-
nen
• Es sei eine Ausweitung der Bestimmung auf Dienstleistungen vorzunehmen
In neun Stellungnahmen zu Art. 35f (neu) wird überdies vorgeschlagen in einem zusätzlichen Buchstaben auch Anforderungen für Produkte vorzusehen, die eine schlechtere Gesamtumweltbilanz als vergleichbare Produkte aufweisen (1 Partei, 2 Wirtschaftsorganisationen, 6 Umwelt- und Entwicklungsorganisationen).
4.4.4 Art. 35g (neu) – Sorgfaltspflicht
a) Art. 35g (neu) Abs. 1
Art. 35g (neu) Abs. 1 wird in acht Stellungnahmen vollständig (3 Kantone, 1 Partei, 1 Wirtschaftsorganisation, 1 Umwelt- und Entwicklungsorganisation, 2 Vertreter der Waldwirtschaft) und in neun mit Anpassungsbedarf befürwortet (3 Kantone, 1 Partei, 1 Wirtschaftsorganisation, 1 Umwelt- und Entwicklungsorganisation, 2 Vertreter der Abfallwirtschaft, 1 Weiterer).9 Die wichtigsten Änderungsanträge betreffen die folgenden Punkte:
• Mitberücksichtigung des Handels und der gesamten Wertschöpfungskette von Rohstoffen
und Produkten
• Stärkere internationale Abstimmung, insb. mit der EU
• Ausbau des Umwelthaftungsrechts, allenfalls verbunden mit einem eigentlichen Umwelt-
strafrecht
Von 8 Vernehmlassungsteilnehmern wird die Bestimmung teilweise als zu starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beurteilt und abgelehnt (2 Kantone, 5 Wirtschaftsorganisationen, 1 Vertreter des Detailhandels).
b) Art. 35g (neu) Abs. 2
Art. 35g (neu) Abs. 2 wird in lediglich 10 Stellungnahmen explizit kommentiert (je nach Stellungnahme für einzelne oder alle Buchstaben). Deshalb wird auf eine ausführliche Beschreibung der Zustimmung und Ablehnung verzichtet. Die wichtigsten Vorbehalte beziehen sich auf die folgenden Aspekte (in Ergänzung zu den Bemerkungen zu Absatz 1 oben):
• Verpflichtende Formulierung von Abs. 2
• Ausweitung auf Dienstleistungen
9 Inklusive generellen Einschätzungen zu Art. 35g (neu), falls keine absatzscharfe Beurteilung abgegeben wird.