Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

Gemäss BL ist die Anzahl von acht Pferden, welche für einen Platz dieser Grösse berechtigt, klar zu tief. Selbst mit der vorgesehen Reduktion der Fläche bei weniger Pferden werde damit ein Anreiz geschaffen für einen Platz, welcher der Flächenbedarf eines

Allwetterauslaufes klar übersteige und damit raumplanerisch weniger erwünschte Lösungen bevorteile. BL beantragt in Anlehnung an die Flächen für den Allwetterauslauf sollte nicht

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mehr als 50 m pro Pferd für den Platz für die Nutzung zugestanden werden. Damit wäre die Fläche bei weniger als 16 Pferden zu reduzieren. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, sollte die maximal zulässige Fläche auf die Hälfte reduziert werden, nicht jedoch die Fläche pro Pferd. Die zulässige Fläche wäre dann bei acht Pferden erreicht.

Gemäss BDP, CVP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, SVPS, swisshorse, VSP liege der durchschnittliche

Pferdebestand auf pferdehaltenden Landwirtschaftsbetrieben bei 6.9 Pferden. Somit würden

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viele Betriebe nicht von einem korrekt dimensionierten Platz (800m ) profitieren können.

Kleinere Plätze vermögen zum Longieren von Jungpferden zu genügen, sie seien jedoch für die Reitausbildung der Pferde ungeeignet.

Etliche Vernehmlasser äussern sich kritisch zur Regelung betreffend Fruchtfolgeflächen:

JU beantragt Satz 2 in Buchstabe b zu streichen.

ZH regt an, dass wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind, an einer Halbierung nicht so absolut festgehalten werden sollte (ähnlich TI). Es sollte – wie bei anderen Bauten und Anlagen – die Möglichkeit einer Kompensation der Fruchtfolgeflächen bestehen.

SBV; BVA, BVSH, CNAV, Prométerre, SGBV, Swiss Beef, VTL, ZBV sind der Auffassung, dass sofern die Bodenbefestigung ohne weiteres wieder entfernt und der Boden wieder kultiviert werden könne, in Absatz 2 Buchstabe b dem Kulturlandschutz genügend Rechnung getragen werde.

Buchstabe c

Keine Bemerkungen.

Buchstabe d

Nach bisheriger Praxis konnte für die Grundausbildung der Pferde eine Überdachung des halben Ausbildungsplatzes zugestanden werden. Dass die nicht mehr möglich sei, wird von BE begrüsst. Es sei zu verhindern, dass überall "halbe Reithallen" in der Landschaft stehen (BE).

BL erachtet die Bestimmung als eine Verschärfung der bisherigen Regelung. Gemäss Wegleitung „Pferd und Raumplanung" (Ausgabe 2011, S. 24 Anhang 4) wird gegenwärtig Pferdezuchtbetrieben unter gewissen Umständen die Überdachung des halben

zonenkonformen Ausbildungsplatzes zugestanden. Wenn der Verordnungsentwurf den bisher zonenkonformen Ausbildungsplatz für Zuchtbetriebe dem Platz für die Nutzung der

bis

Pferde nach Artikel 16a R-2013_RPG gleichstellt, ergibt sich mit der eigentlich

vorgesehenen Liberalisierung für Pensionspferde eine Verschärfung für zonenkonforme Aussenanlagen bei Pferdezuchtbetrieben. Dies kann wohl kaum die Intention des

Gesetzgebers gewesen sein.

SG erachtet ein generelles Verbot der Überdachung und Einwandung von Plätzen für die Nutzung der Pferde bei den anzurechnenden üblichen Führanlagen und Longierplätzen als unzweckmässig. Einerseits tritt eine solche Überdachung in der Regel optisch nur wenig in Erscheinung, anderseits schützt sie die Pferde bei nasskaltem Wetter und vor glühender Hitze.

Gemäss BDP, COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen Pferdebranche,

Pferdewoche, SVPS, swisshorse, VSP seien zum Zweck des Anreitens junger Pferde Banden zuzulassen (insbesondere aus Sicherheitsgründen); zudem sollte auch eine

Überdachung – wenn auch von einigen Vernehmlassern (bspw. Pferdewoche, VSP) keine

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