Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
hinausgehende Erleichterungen zur Pferdehaltung für nichtlandwirtschaftliche Gewerbe hätten im Gesetzgebungsverfahren erfolgen müssen.
bis
Die Ausführungsbestimmung zu Artikel 16a R-2013_RPG wird vom WWF im Grundsatz unterstützt. Die Ausführungsbestimmung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone und auf landwirtschaftlichen Gewerben als
zonenkonforme Nutzung anzuerkennen, gleichzeitig jedoch das Erstellen neuer Bauten und Anlagen insbesondere für die Nutzung der Tiere einzuschränken.
SOBV stimmt Artikel 34b E-RPV zu, es werde mit dieser Bestimmung eine klare Festlegung der Möglichkeiten für Landwirtschaftsbetriebe, welche die Pferdehaltung als Betriebszweig betreiben, geschaffen. SOBV bemängelt indessen, dass durch die Beschränkung der
Möglichkeiten auf landwirtschaftliche Gewerbe i.S. des BGBB den Nebenerwerbsbetrieben mit Betriebszweig Pferdehaltung die raumplanerische Berechtigung entzogen werde.
AG kritisiert, dass das neue Recht landwirtschaftliche Zuchtbetriebe gegenüber der heute geltenden Regelung benachteilige, indem neu für die Bewilligung von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe notwendig sei.
CFR erkennt, dass die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB bereits im Gesetz verankert sei, fordert jedoch trotzdem, dass diese Voraussetzung gestrichen werde. Wie viele Vernehmlasser befürchten, würden damit alle
landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Grenze des Gewerbes nicht erreichen, auf
Hobbypferdehalter reduziert mit der Konsequenz, dass etliche Pferde umplaziert werden müssten.
Einige Vernehmlasser beantragen diverse Ergänzungen:
Gemäss BE mache eine reversible Ausgestaltung der Bauten und Anlagen nur dann Sinn, wenn bei weggefallenem Bedarf auch ein Rückbau verlangt werde. BE beantragt in der RPV eine Ergänzung aufzunehmen, wonach die jeweiligen Bewilligungen nur befristet zu erteilen sind.
VS schlägt zwei neue, ausformulierte Absätze vor: Um die guten, ackerfähigen Böden zu erhalten und den Verbrauch der für die Landwirtschaft geeigneten Böden möglichst
einzuschränken, ist es unumgänglich, die bereits überbauten Gebiete soweit wie möglich zu nutzen und wieder aufzuwerten. Des Weiteren muss die Bedürfnisklausel in dieser
Bestimmung berücksichtigt werden.
BDP, COFICHEV, Pferdwoche und SVPS verlangen eine Ergänzung wonach die Haltung von Zuchtstuten und anerkannten Zuchthengsten sowie die Aufzucht von auf dem Betrieb oder auswärts geborenen Fohlen als zonenkonform gelten soll, sofern es sich um einen längerfristig existenzfähigen Landwirtschaftsbetrieb mit genügender Futterbasis handelt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die BDP kritisiert die Bindung der
Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betriebszweig an eine bestimmte Betriebsgrösse.
VD verlangt eine Streichung von Art. 34b.
Eine Streichung der Absätze 2 bis 4 verlangen AgorA, BVA, BVSH, CJA, CNAV, FBV,
ProTier, Swiss Beef.
Pro natura und VCS weisen darauf hin, sollte (in Umgehung des gesetzgeberischen
Auftrags) erwogen werden, die Pferdehaltung auf Nebenerwerbsbetrieben für zonenkonform zu erklären, müssten auf jeden Fall folgende Einschränkungen gelten: die betriebseigene Futtergrundlage müsse gewährleistet sein, die Pferdehaltung dürfe ausschliesslich in bereits
bis bestehenden Gebäuden stattfinden und Plätze für die Nutzung der Pferde nach Artikel 16a Absatz 2 R-2013_RPG dürften nicht zulässig sein (ähnlich WWF).
3.2.2 Absatz 1
bis
Gemäss VLP-ASPAN setzt Artikel 34b Absatz 1 Artikel 16a R-2013_RPG
gesetzeskonform um, indem sie beim Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes auf Artikel 5 32/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034