Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
COFICHEV, SVPS beantragen den Titel dahingehend anzupassen, dass von der
hobbymässigen Nutztierhaltung gesprochen werde, da es nicht die Absicht des
Gesetzgebers sei, die Anzahl Heimtiere wie Hunde, Katzen etc. zu limitieren.
Etliche Vernehmlasser äussern sich kritisch oder lehnen diese Bestimmung gar ab :
VD: Wir wundern uns, dass die Antwort auf Initiativen, welche eine Liberalisierung der Pferdehaltung forderten, mit Bestimmungen umgesetzt wird, die effektiv die
Einschränkungen vermehrt. Die quantitative Einschränkung der Freizeitpferdehaltung ist willkürlich. Artikel 42b muss gestrichen werden.
Gemäss BL, SG; SBV; BBV, BVA, BVSH, CJA, CNAV, ProTier, SBLV, SGBV,SOBV, Swiss Beef, VTL, ZBV sei die Überschrift "hobbymässige Tierhaltung" täuschend. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung wenden die Kantone diese Bestimmung auch dann an, wenn ein monatliches Einkommen von weniger als Fr. 1'300.- aus dem entsprechenden Betrieb erwirtschaftet wird. Kleinere Bergbetriebe, Schafhalter, Hirschhalter aber auch Mutterkuhhalter können davon betroffen sein. Die hobbymässige Tierhaltung darf nicht auf die Pferdehaltung (Absatz 1) reduziert werden.
Des weiteren werden von einigen Vernehmlasser Ergänzungen empfohlen:
Gemäss BE sei eine reversible Ausgestaltung der Bauten und Anlagen nur dann sinnvoll, wenn bei weggefallenem Bedarf auch ein Rückbau verlangt werde. BE regt an, in der RPV eine Ergänzung aufzunehmen, wonach die jeweiligen Bewilligungen nur befristet zu erteilen seien. Zudem sollte – um der Vergrösserungsmöglichkeit klarere Grenzen zu setzen –das Verbot der Beanspruchung von Kulturland und Fruchtfolgeflächen zusätzlich ausdrücklich verankert werden.
GR regt an, die Definition der hobbymässigen Tierhaltung mittels der SAK-Faktoren zu definieren; die Definition über den Arbeitsaufwand – gemessen als Standarbeitskräfte (SAK-Faktor) – habe sich in der Praxis bewährt.
ZH erachtet die in der bisherigen Praxis des Bundesgerichts festgehaltene Voraussetzung, dass Stallungen, Ausläufe und Weiden für die hobbymässige Pferdehaltung in derselben Zone liegen müssen, als nicht sinnvoll und beantragt diese Voraussetzung durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung in der RPV zu entschärfen.
3.3.2 Absatz 3
Absatz 3 wirft gemäss AG diverse Unklarheiten auf, so sei nicht klar was „in begründeten Fällen“ heisse und ob bei der Anzahl Pferde Fohlen dazu gezählt werden.
Zur Frage der Anzahl Tiere äussern sich folgende Vernehmlasser:
Gemäss AR muss genauer definiert werden, wie viele Tiere gehalten werden dürfen, da die Anzahl Pferde bei der hobbymässigen Pferdehaltung vielfach der entscheidende Punkt sei. Die Definition in der RPV sei in der Umsetzung sehr schwierig. Das heisst, dass sich eine raumplanerische Bewilligung auf einen aktuellen Bestand von Pferden beziehe, der sich schnell wieder ändere. Eine spätere dauernde Überprüfung, ob es sich wirklich um Fohlen oder Gnadenbrotpferde handle, sei nicht praktikabel. Sinnvoller wäre eine Beschränkung auf eine Anzahl Pferde, bei der auch Jungtiere, alte Pferde usw. angerechnet werden.
BL bemängelt, dass offen sei, ob sich die Zahlenangaben von zwei bis maximal vier Pferden und sechs Ponys pro Person oder pro Familie oder pro Wohneinheit der nahe gelegenen Wohnbaute berechne. Es wird eine Klarstellung in den Erläuterungen verlangt.
BS schlägt vor, die Anzahl Tiere gemäss Artikel 31 der TSchV zu übernehmen, wonach bei mehr als fünf Pferden ein Sachkundenachweis vorgesehen wird. Ähnlich SZ und TI, wonach Widersprüche zur Tiefschutzverordnung des Bundes (TSchV) zu lösen seien.
BS empfiehlt Absatz 3 mit einem Hinweis zu versehen, dass bei der Tierhaltung keine übermässigen Immissionen auftreten dürfen.
38/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034