Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
dauernde verlangt wird – zulässig sein. TIR erachtet es als sinnvoll, in begründeten
Ausnahmen eine Überdachung als zulässig zu erklären.
Buchstabe e
Gemäss BE soll die Beleuchtung nicht nur „angemessen“, sondern auch „energieeffizient“ sein. Ähnlich BS, der den Begriff „angemessen“ als nicht eindeutig erachtet und fordert, dass eine übermässige Aufhellung der Umgebung vermieden werden muss.
SZ erachtet eine angemessene Beleuchtung nur dann als zulässig, sofern keine
überwiegenden Interessen dagegen sprechen.
BL und SG lehnen die Bestimmung zur Beleuchtung klar ab.
3.2.5 Absatz 4
FR weist darauf hin, dass dieser Absatz, so wie er formuliert ist, keine Unterscheidung trifft zwischen der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung und den bestehenden
landwirtschaftlichen Betrieben, welche die Kriterien gemäss BGBB erfüllen. Er verweist auf den Bericht der UREK-N und fragt, aus welchen Gründen ein neuer landwirtschaftlicher Betrieb, welcher den Anforderungen des RPG und der RPV entspricht, von den
Möglichkeiten zur Erstellung einer neuen Wohnung oder eines neuen Wohngebäudes nicht profitieren könnte? Was versteht man unter „neue Wohnbauten"? Ist die Erstellung einer neuen zusätzlichen Wohnung in einem existierenden landwirtschaftlichen Wohngebäude möglich? Der erläuternde Bericht bringt diesbezüglich keine Klärung. Der Absatz oder
wenigstens der erläuternde Bericht muss entsprechend präzisiert werden (FR).
3.2.6 Absatz 5
Gemäss OW; BDP; SBV; BBV, BVA, BVSH, CAJ, CNAV, COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen Pferdebranche, Pferdewoche, SBLV, SGBV, SVPS, Swiss Beef, swisshorse, TIR, VSP, VTL, ZBV sei Absatz 5 zu präzisieren, da es sich bei der
Pferdehaltung weder um die Produktion von Nahrungsmitteln, noch um naturnahe
Bewirtschaftung, noch um Verarbeitung oder Wohnbauten handle. Ein Verweis auf Artikel 34 Absatz 4 RPV wäre zutreffender.
3.3 Artikel 42b
3.3.1 Allgemeines
Etliche Vernehmlasser begrüssen die neue Regelung:
Gemäss LU werden für die hobbymässige Tierhaltung mit den vorgeschlagenen Regelungen klare Verhältnisse geschaffen.
Der WWF begrüsst die Ausführungsbestimmung zu Artikel 24e R_2013-RPG, insbesondere die einschränkende Bestimmung bezüglich der Anzahl Pferde und Ponys, welche im
Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung gehalten werden dürfen. Nur mit einer
entsprechenden Einschränkung lasse sich objektiv verhindern, dass neben eigenen auch Pensionspferde gehalten werden und für deren Auslauf und Beschäftigung neue Bauten und Anlagen erstellt werden müssten.
Gemäss SBV; Aqua Nostra, BBV, BVA, BVSH, CNAV, PORTIER, SBLV, SGBV, SOBV,
Swiss Beef, VSLG, VTL, ZBV sei die Entwicklung im Umweltrecht und im Tierschutz auch bei kleineren Tierhaltungsbetrieben zu berücksichtigen. Sämtliche Bauten und Anlagen, die von anderen Gesetzen im Zusammenhang mit einer Tierhaltung gefordert werden, müssen deshalb nach Art. 42b E-RPV bewilligt werden.
37/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034