Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

Gemäss FR, GL, SG; BDP; Aqua Nostra, COFICHEV, Petition für den Schutz der

schweizerischen Pferdebranche, Pferdewoche, SVPS, swisshorse, TIR, VSP sei der zweite Satz zu streichen. Die Festlegung der Anzahl Pferde gehöre nicht in eine Verordnung (FR). Es sei vorstellbar, dass Personen auch mehr als 4 Pferde pflegen können (GL; Aqua Nostra) resp. die Vorgabe in Absatz 3 erster Satz, dass nur so viele Tiere gehalten werden dürfen, wie die Bewohner oder Bewohnerinnen nahegelegener Wohnbauten selber betreuen

können, sollte genügen (SG; TIR).

JU beantragt die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 3 mit der Begründung, dass touristische Projekte von Nichtlandwirten, welche die Aufwertung der „Cheval Franches-Montagnes“ erlaubten, verunmöglicht würden. Dies laufe den Leitlinien der kantonalen Tourismuspolitik entgegen.

VD: Die zwei Sätze des Absatz 3 widersprechen sich. Nur der erste Satz muss beibehalten werden. Die zahlenmässige Limitierung für die Freizeitpferdehaltung sei willkürlich und somit unzulässig.

ZH ist der Auffassung, dass es möglich sein sollte, vier Pferde zu halten, ohne dass dies besonders begründet werden müsse. Vier Pferde können von den Bewohnerinnen und Bewohnern selber betreut werden. Dies entspricht zudem der heute gängigen Praxis.

Überdies sei es im Hinblick auf das Tierwohl zu begrüssen, wenn mindestens drei bis vier Pferde zusammen gehalten würden.

CVP weist darauf hin, dass bezüglich der Anzahl Pferde bereits der damit verbundene Arbeitsaufwand sowie die vorhandene Stallfläche in bestehenden, in ihrer Substanz

erhaltenen Gebäuden limitierend wirke. Eine zahlenmässige Festlegung der Anzahl Pferde sei daher nicht notwendig.

SBV; BBV, BVA, CJA, CNAV, ProTier, SBLV, SGBV, SVPS Swiss Beef, VSLG, VTL, ZBV fordern ebenfalls, auf die Bestimmung über die Anzahl betreuter Tiere je Person zu

verzichten. Wenn Artikel 42b auf die hobbymässige Tierhaltung angewendet werde, müsste theoretisch die Anzahl Tiere pro Halter abschliessend aufgeführt sein. Ähnlich SBV, sollte wider Erwarten die Angabe zur Anzahl der Tiere beibehalten werden, sollten zumindest bei der hobbymässigen Pferdehaltung wie bisher auch künftig vier Pferde oder sechs

Kleinpferde ohne zusätzlich notwendige Begründung gehalten werden können. An Stelle von Ponys soll von Kleinpferden gesprochen werden, die ebenfalls Esel und Maultiere umfassen (SBV; BBV, BVA, BVSH, Swiss Beef).

SAB, Gemeindeverband; AgorA, FBV und SOBV beantragen Absatz 3 ersatzlos zu streichen

Die Bestimmung, wonach in der Regel zwei, maximal vier Pferde gehalten werden dürfen, sei realitätsfremd (fenaco), fragwürdig ob zweckerfüllend (SZ), überrissen und

unverhältnismässig (COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, swisshorse, VSP).

3.3.3 Absatz 4

BS unterbreitet einen Umfomulierungsvorschlag analog zu Artikel 59 Absatz 3 TSchV, dass bei Pferden die Gruppenhaltung nicht zwingend sei, sofern Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleistet sei.

VD: Der letzte Satz des Absatz 4 muss gestrichen werden, da es sich nicht um eine

raumplanerische Frage handelt.

Gemäss BDP, CVP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, SVPS, swisshorse, VSP sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nur Einrichtungen im Gebäudeinnern die Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung erfüllen müssen. TIR beantragt, dass auf die Gruppenhaltung nur in begründeten Fällen verzichtet werden sollte.

39/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034