Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Pferdehaltungsbetriebe einschneidend wäre, kein spürbarer Beitrag gegen den Verlust von wertvollem Kulturland geleistet würde.
VD: Die Frage der FFF muss aus den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b
gestrichen werden, da sie keinen Bezug zur Prüfung der Notwendigkeit dieser Einrichtungen für die Pferde aufweist. Es obliegt dem Kanton einzelfallweise festzulegen, ob eine kleinere als die maximale Fläche aufgrund der lokalen Bedingungen verlangt werden muss.
Zur Bodenbeschaffenheit führt SG aus, dass geeignete Methoden für gut rückbaubare Allwetterausläufe entweder in der Verordnung selbst oder in einer Vollzugshilfe definiert werden müssten.
BDP; SBV; Aqua Nostra, BVA, BVSH, VSLG weisen darauf hin, dass die Realisierung von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung an das Betriebszentrum gebunden und daher der Standort nicht frei wählbar sei. Sofern die Bodenbefestigung ohne weiteres wieder entfernt und der Boden wieder kultiviert werden könne, würde in Absatz 2 Buchstabe b dem
Kulturlandschutz genügend Rechnung getragen.
3.2.4 Absatz 3
Buchstabe a
JU, OW, SG, ZH; glp; SBV; BVA, BVSH, CJA, CNAV, COFICHEV, SVPS, Swiss Beef, TIR erachten die Regelung, wonach die Nutzung des Reitplatzes nur den auf dem Betrieb
gehaltenen Pferden dienen darf, als zu einschränkend, auch wenn ZH es für richtig hält,
dass keine Veranstaltungen, Reitkurse und dergleichen mit betriebsfremden Pferden
stattfinden dürfen; Im Interesse der Raumplanung soll es benachbarten Betrieben ermöglicht werden, einen gemeinsamen Sandplatz zu erstellen und zu nutzen. Aktuell gebe es teilweise zwei bis drei Pferdebetriebe, die gemeinsam einen Platz benützen; dies sei raumplanerisch sinnvoll und sollte weiterhin möglich sein (glp).
Buchstabe b
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ZH erachtet es als nicht sinnvoll, eine Führanlage an die 800 m anzurechnen. Solche Einschränkungen sollten vielmehr an die Anzahl gehaltener Pferde angeknüpft werden. ZH regt an, dass zusätzlich zum Reitplatz eine Führanlage möglich sein sollte, sofern
beispielsweise mindestens 16 Pferde gehalten würden. Der Laufbereich einer solchen Führanlage soll zudem überdacht werden können.
Gemäss BDP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen Pferdebranche,
2
Pferdewoche, SVPS, swisshorse, TIR, VSP seien Führanlagen unter 100m nicht
anzurechnen.
Etliche Vernehmlasser äussern sich kritisch zur Reduktion der Fläche des Nutzungsplatzes:
Für AG und ZH ist fraglich ob bei Zuchtbetrieben – bei denen eine Grundausbildung der Jungtiere stattfindet – eine Reduktion des Nutzungsplatzes praxistauglich und sachgerecht sei.
2
VD beantragt am Ende des Satzes "...800 m " zu streichen. Hat es weniger als acht Pferde, ergibt die Verkleinerung der Fläche keinen Sinn mehr.
2
JU; CVP sind der Auffassung, dass eine Fläche von weniger als 800 m zu klein sei um richtig mit den Pferden arbeiten zu können.
SBV; BVA, BVSH, CJA, CNAV, Prométerre, SGBV, Swiss Beef, VTL, ZBV beantragen die Kürzung um 50% der Maximalfläche zu streichen. Die Realisierung von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung sei an das Betriebszentrum gebunden und daher der Standort nicht frei wählbar.
Etliche Vernehmlasser äussern sich kritisch zur Anzahl Pferde:
35/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034