Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

sehr grossen Gebäuden, insbesondere ausserhalb der Bauzonen führen, was nicht

wünschbar sei.

Buchstabe a

BL begrüsst der Buchstabe a und insbesondere, dass der Allwetterauslauf grundsätzlich unmittelbar an den Stall angrenzen soll. Bei bestehenden Gebäuden wird diese Anforderung häufig nicht erfüllbar sein, da die Platzverhältnisse zu eng sind. Es ist deshalb ebenfalls zu begrüssen, dass ausdrücklich erwähnt wird, dass abgesetzte Allwetterausläufe und ein anfälliger Platz für die Nutzung der Pferde identisch seien sollen.

ZH erachtet es als sinnvoll, wenn an den Stall angrenzende Ausläufe nicht möglich sind, den Sandplatz sowohl für die pferdesportbezogene Nutzung als auch für den Auslauf der Pferde zu verwenden. ZH und SG sind jedoch der Auffassung, dass bei einer grösseren Anzahl Pferde diese Doppelnutzung betrieblich nicht machbar sei und beantragen, dass für grosse Betriebe (z.B. mit über 16 Pferden) zusätzlich eine Auslauffläche erstellt werden könne.

JU, SG hingegen erachten eine Doppelnutzung als generell nicht sinnvoll, weder für das Tier noch für den Reiter und beantragen, dass sowohl ein Platz für die Nutzung, als auch ein separater Platz als Auslauffläche bewilligt werden sollte.

Gemäss BDP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen Pferdebranche,

Pferdewoche, SVPS, swisshorse, VSP seien die Bestimmungen unverhältnismässig und zu restriktiv; den zuständigen Behörden müsse ein grösserer Beurteilungsspielraum eingeräumt werden.

TIR erachtet es als zwingend, dass die Mindestfläche der Tierschutzgesetzgebung ohne Hinzurechnung einer allfälligen Führanlage einzuhalten sind.

Buchstabe b

SZ beantragt, dass die Mindestfläche von Allwetterausläufen gemäss

Tierschutzgesetzgebung nicht nur dann einzuhalten sei, wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind, sondern auch wenn andere überwiegende öffentliche Interessen - namentlich des Natur und Landschaftsschutzes - durch einen grösseren Auslauf geschmälert würden.

VS beantragt die Streichung der Möglichkeit, dass die Mindestflächen gemäss

Tierschutzgesetzgebung überschritten werden dürfen.

Etliche Vernehmlasser lehnen die Regelung zu den Mindestflächen in Bst. b ab (BS, GL,

SG, TI; ProTier, TIR).

Gemäss BDP, CVP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, SVPS, swisshorse, VSP liegen die vorgeschlagenen maximal zugestandenen Auslaufflächen bis zu sechs Mal unter den Empfehlungen gemäss TSchV. Die CVP führt aus, dass die absolute Obergrenze der Auslauffläche bei doppelter

Mindestfläche zu restriktiv sei; Mindestmasse in der Tierschutzgesetzgebung stellen immer die Grenze dar, welche – wenn sie unterschritten wird – eine Straftat bedeuten. Die CVP erachtet es als nicht zielführend, dass Mindestmasse als Richtmasse für eine gute

Tierhaltung verwendet werden.

Etliche Vernehmlasser kritisieren die Interessenabwägung zwischen Fruchtfolgeflächen und Tierwohl:

Gemäss BDP; COFICHEV und SVPS stelle die Interessenabwägung zwischen

Fruchtfolgeflächen und Tierwohl ein gewichtiges Präjudiz dar, indem diese Abwägung auch bei anderen Nutztieren zum Tragen kommen dürfte (Bsp. Labelställe für Rinder in

Fruchtfolgeflächen oder bei Neu- und Umbauten). Sie lehnen eine solche Verknüpfung entschieden ab. BDP, COFICHEV, Pferdewoche, SVPS, swisshorse und der VSP sind der Auffassung, dass der beanspruchte Flächenbedarf im Promillebereich der

Fruchtfolgeflächen der Schweiz liege und dass mit dieser Massnahme, die für die

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