Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
und 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht verweist. Der gesetzliche Spielraum werde damit vollständig ausgeschöpft.
ZH bemängelt, dass in Absatz 1 von Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden die Rede sei, jedoch unklar bleibe, ob es sich dabei ausschliesslich um Neubauten handle. ZH erachtet es als notwendig, dass es möglich sein sollte, bestehende Stallungen umzunutzen, auch wenn der Betrieb nicht 1,0 Standardarbeitskraft (SAK) erreiche. Die Nutzung bestehender Bauten soll ab 0,65 oder 0,75 SAK möglich sein.
SGBV, VTL und ZBV ergänzen Absatz 1 dahingehend, dass nebst den Voraussetzungen nach BGBB die Pensionspferdehaltung in Abhängigkeit der Betriebsgrösse, der
vorhandenen Infrastruktur und der verfügbaren Futtergrundlage möglich gemacht werden soll.
Die FDP lehnt die vorgesehene Einschränkung, dass die gewerbliche Pferdehaltung nur auf Betrieben, ab einer bestimmten Grösse erlaubt sein soll, ab und beantragt, diesen Artikel entsprechend anzupassen.
SVPS und LOBAG kritisieren, dass ein Betrieb aufgrund eines einseitigen und theoretisch berechneten potentiellen Arbeitsaufwandes als Gewerbe eingestuft werde. Kleinbauern beantragen, die Anzahl der zu haltenden Pferde nicht an die SAK zu binden, sondern von der betriebseigenen Futtergrundlage und ausreichender Weidefläche abhängig zu machen.
AgriGeneve schlägt vor, zur Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes die Referenz auf das BGBB (Art. 34b Abs. 1) zu streichen und sich stattdessen auf die LBV (Verordnung über die landwirtschaftlichen Begriffe) zu beziehen, welche das landwirtschaftliche Gewerbe im Zusammenhang mit der Agrarpolitik des Bundes definiert, die alle vier Jahre neu diskutiert wird. Eine bessere Anlehnung an die Agrarpolitik ist wünschenswert. Ähnlich äussert sich COFICHEV.
Der WWF erachtet die Bestimmung von Absatz 1, wonach als landwirtschaftliches Gewerbe nur die Gewerbe i.S.v. Artikel 5 und 7 BGBB gelten, als zu eng. Die Haltung von Pferden sollte gemäss WWF – mit Einschränkungen – auch auf landwirtschaftlichen Gewerben möglich sein, die im Nebenerwerb geführt werden. Würde die Pferdehaltung auf solchen Nebenerwerbsbetrieben nicht als grundsätzlich zonenkonform anerkannt, bliebe einzig die Beurteilung im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung, was nicht sachgerecht erscheine.
Diverse Vernehmlasser beantragen Anpassungen in den Erläuterungen:
WWF: Im Erläuternden Bericht ist zu Absatz 1 festgehalten, dass der Betrieb die
Mindestgrösse gemäss BGBB vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erreichen muss. Nach bisher geltendem Recht muss der Betrieb auch ohne eine allenfalls bereits bestehende Haltung von (Pensions-)Pferden die erforderliche Mindestgrösse aufweisen. Der Gesetzgeber hat daran nichts geändert und wollte insbesondere verhindern, dass reine Reit- und Pensionsbetriebe ohne den erforderlichen engen Bezug zur landwirtschaftlichen
Nutzung des Bodens entstehen; nach dem Bericht der UREK-N vom 24. April 2012 stellt die Haltung von Pensionspferden nur eine landwirtschaftsnahe Aktivität dar, weshalb der Betrieb die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen muss.
3.2.3 Absatz 2
Allgemeines
WWF beantragt – um eine Zweckentfremdung der Plätze für die Nutzung der Pferde objektiv zu unterbinden - in der Verordnung klarzustellen, dass diese Plätze keine Wettkampfmasse, d.h. eine Abmessung von 20 x 40 m, aufweisen dürfen.
VS schlägt eine ausformulierte Ergänzung vor, da die notwendige Grösse des
Pferdeauslaufs für das ganze Jahr stark schwanken könne, je nach Anzahl der Pferde
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(generell zwischen 24 und 48 m pro Pferd, maximal 800 m ). Ein gedeckter Platz kann zu
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