Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

3.3.4 Absatz 5

BL begrüsst, dass bei hobbymässiger Tierhaltung kein Anspruch auf einen Platz zur

Nutzung der Pferde besteht.

BL weist darauf hin, dass die Differenzierung zwischen Allwetterauslauf und Reit- und Übungsplatz gemäss Artikel 42b Absatz 5 E-RPV im Vollzug nur schwer zu kontrollieren sein werde. Dies gelte mindestens dann, wenn der Allwetterauslauf nicht direkt an die Stallbauten angebaut werden könne

SG ist der Auffassung, Allwetterausläufe und Plätze für die Nutzung der Tiere seien

unabhängig der zonenkonformen oder zonenfremden Haltung gleich zu behandeln.

Gemäss BDP; CJA, COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, Kleinbauern, SVPS, swisshorse, VSP sei der Absatz 5 zu streichen. BDP und SVPS führen aus, dass die vorgesehene Regelung die aktuelle Praxis zu sehr einschränke; grundsätzlich müssen sämtliche (auch von anderen Gesetzgebungen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung verlangten) Bauten und Anlagen (bspw.

Weidunterstände) bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

VLP-ASPAN weist darauf hin, dass Absatz 5 aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 13. August 2013 (Gemeinde Mühleberg BE) anzupassen sei. Das Bundesgericht habe hier in Kenntnis der Parlamentarischen Initiative Darbellay bzw. des neuen Artikels 24e R-2013_RPG festgehalten, dass die neuen Bestimmungen über die Pferdehaltung den

Tierschutzinteressen nur um Rahmen des „Notwendigen" und nicht des „Empfohlenen"

Rechnung tragen. Der neue Artikel 24e R_2013-RPG lasse zwar im Interesse einer

tierfreundlichen Haltung Aussenanlagen mit einer über die gesetzlichen Mindestmasse hinausgehenden Fläche zu. Dies bedeute aber nicht, dass die tierschutzrechtlich

empfohlenen Flächen in jedem Fall zwingend zugelassen werden müssen. Die Anlagen dürften nur bewilligt werden, wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung

vereinbar seien.

BS schlägt vor, Absatz 5 entsprechend den „Technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Pferde“ vom 1.9.2013 zu überarbeiten.

3.3.5 Absatz 6

Gemäss BDP, CVP; COFICHEV, Petition für den Schutz der schweizerischen

Pferdebranche, Pferdewoche, SVPS, swisshorse und VSP komme der Grösse des

Allwetterplatzes bei der hobbymässigen Pferdehaltung noch mehr Bedeutung zu als bei der landwirtschaftlichen Pferdehaltung, da Hobbyhalter oft nur über wenig Weideland verfügten. Um Bewegungsmangel bei den meist nicht täglich genutzten Hobbypferden

entgegenzuwirken, seien im Sinne einer tierfreundlichen Haltung die empfohlenen und nicht die Mindest-Auslaufflächen gemäss Tierschutzgesetzgebung zu bewilligen (CVP).

3.4 Artikel 42c (Aufhebung)

Keine Bemerkungen.

4 Weitere Bestimmungen

4.1 Artikel 4

SPS, EVP, glp; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF, pusch, SGS, SVS weisen daraufhin, dass gute Grundlagen für die Richtplanung auch nötig sind, um die Mitwirkung der

Bevölkerung adäquat zu ermöglichen.

40/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034