Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

II Teilrevision der Raumplanungsverordnung

1 Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen (Art. 5a, 30, 30a, 30b, 32 und 52a)

1.1 Artikel 5a

1.1.1 Allgemein

In der Sachüberschrift ist auch auf Artikel 15 RPG Bezug zu nehmen (BS). Zudem le terme "Prescriptions" n'est pas approprié (FR). Auf Prognosen zur Anzahl Beschäftigter ist zu verzichten (GR).

Es ist ein weiterer Absatz aufzunehmen, wonach der Kanton für die Ermittlung des

Einzonungsbedarfs im Richtplan auch die Verkehrsanbindung (LOBAG, Swiss Beef)

sowie die Potenziale durch brachliegende und wenig genutzte Flächen innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes berücksichtigt (SBV; AgorA, AGRO, BVA, BVBB, BVSH, CJA, CNAV, FBV, ZBV).

Es ist ein weiterer Absatz aufzunehmen, wonach der Kanton im Richtplan die Aufträge erteilt, die nötig sind, um die bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten (SVS).

1.1.2 Absatz 1

Der Absatz ist zu streichen (BE, FR, CP). Er geht über die Vorgaben des Gesetzgebers hinaus (BE, CP) bzw. ist zu umfassend (OW).

Der Kanton hat auch zu bestimmen, von welchem Wachstum an Wohnfläche pro Person er ausgeht (SVP; Gemeindeverband; fenaco, Gastro Suisse, HEV SG, KGV, sgv) bzw. von welcher Infrastrukturentwicklung (SBV; AgorA, AGRO, BVA, BVBB, BVSH, CJA, FBV, VTL, ZBV).

1.1.3 Absatz 2

Der Absatz ist zu streichen (AR, BE, FR, JU, NE, SG, TG, VS, ZG; CVP, FDP, SVP;

Gemeindeverband, SAB; sgv; bauenschweiz, IGS, KPK, SVIT, CATEF, Delémont, Gewerbe LU, Urs Schneider, Schneider A., SLB, VSGP; VSGU) bzw. der Regelungsinhalt gehört eher in die TRB (LU). Die vorgeschlagene Regelung ist vollkommen inakzeptabel (FER).

Der Ansatz entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (FRI). Es reicht, wenn von den Kantonen verlangt wird das Wachstum auf der Basis plausibler Szenarien und Elemente zu entwickeln (FR, SG, VD). Zumindest ist die Beweislast umzukehren (AR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, TG, UR, VD, ZG; CVP, SVP; Gemeindeverband, SAB; sgv; bauenschweiz, BPUK, HEV, IGS, KPK, SBMV, Delémont, Gewerbe LU, SLB). Es ist nur zu verlangen, dass der Kanton im Richtplan darlegt, warum seine Annahmen plausibler sind (AI; CVP).

Für Wachstumsannahmen, die oberhalb des mittleren Szenarios des BFS liegen, soll der Kanton nachweisen müssen, dass seine Annahmen plausibler sind (EVP, glp, SPS; HVCH, Pro Natura, SHS, SL, VCS, WWF; Archäologie, SVS). Es ist auf das mittlere Szenario abzustellen (pusch). Wächst ein Kanton bezüglich Bevölkerung und Arbeitsplätzen stärker als prognostiziert, so steigt die Auslastung seiner Bauzonen, und er kann neue Einzonungen zulassen (glp).

Auch die Annahmen für das Wachstum der Wohnbevölkerung müssen sich nach den Szenarien des BFS richten (AG, BS; HVCH, Pro Natura, SHS, SL, VCS, WWF; Archäologie) bzw. diese Regelung darf sich nicht nur auf die Stellen-, sondern auch auf die 10/50

412/2004-00920/41/22/10/N081-0034