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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 1.8 (Art. 6b–6d)
Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeine Definition
Die Definition einer Photovoltaik-Anlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1.
1.2 Wesentlich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Eine wesentlich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die Elektrizitätsproduktion durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 50 Prozent gesteigert wird.
2 Kategorien
2.1. Freistehende Anlagen
Anlagen, die keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.
2.2. Angebaute Anlagen
Anlagen, die konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3. Integrierte Anlagen
Anlagen, die in Bauten integriert sind und nebst der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen (Doppelfunktion).
3 Ansätze für die Einmalvergütung
3.1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder
Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet.
Es gelten die folgenden Ansätze:
Inbetriebnahme ab Inbetriebnahme ab
Kategorie
1. Januar 2013 1. Januar 2014
Grundbeitrag
15001400
[CHF]
Angebaut / Leistungsbeitrag
Freistehend [CHF/Kilowatt-
1000850
Spitzenleistung
(kWp)]
Grundbeitrag
20001800
[CHF]
Integriert
Leistungsbeitrag
12001050
[CHF/kWp]
3.2 Die Anlagen müssen so gross sein, dass eine Einmalvergütung von mindestens 3000 Franken resultiert. Einmalvergütungen
von weniger als 3000 Franken werden nicht ausbezahlt.
3.3 Für die Leistungsklasseneinteilung ist die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators massgebend.
3.4 Die Module müssen nach anerkannten Normen geprüft sein.
3.5 Für Betreiber von vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, die über einen spätestens am 31. Dezember 2012
ausgestellten Wartelistenbescheid für die Einspeisevergütung verfügen (Art. 6b Abs. 3), gelten die folgenden Ansätze:
Inbetriebnahme vor Inbetriebnahme ab Inbetriebnahme ab
Kategorie
31. Dezember 2010 1. Januar 2011 1. Januar 2012
Grundbeitrag
2450 19001600
Angebaut / [CHF]
Freistehend Leistungsbeitrag
1850 14501200
[CHF/kWp]
Grundbeitrag
Integriert 3300 26502200
[CHF]