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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 1.511 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen

Ziff. 3.5

3.5 Vergütung

Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz

(Rp./kWh)

0– 15 Prozent 11.4

65–100 Prozent 14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1.

Ziff. 3.7.1 Bst. d

3.7.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Stromproduktion sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr;

Ziff. 4.5

4.5 Vergütung

Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz

(Rp./kWh)

0– 15 Prozent 11.4

65–100 Prozent 14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 4.7 und 3.7.1. Ziff. 5.4

5.4 Vergütung für Klärgas

Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet:

Vergütungssatz in Rp./kWh = 55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung)

Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh.

Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der Nettoproduktion festgelegt.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1.

Ziff. 5.6

Aufgehoben

Ziff. 5.9.1 Bst. d

5.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete Netto-Stromproduktion pro Kalenderjahr;

Ziff. 6.5 Bst. abis und b

6.5 Berechnung der Vergütung

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).