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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten

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730.01 Energie

Anhang 5 (Art. 3osexies Abs. 1)

Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückererstattung des Zuschlags

Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) ∙ a + M] ∙ Z

S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)

a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent)

M: 30 Prozent (Mindestsatz)

Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag in Franken